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Eingabehilfen zum Pflichtteilsrechner und zur Ermittlung des gesetzlichen Pflichtteils
Der Pflichtteilsrechner dient dazu, den gesetzlichen Pflichtteil einer Person basierend auf ihrer Beziehung zum Verstorbenen zu ermitteln. Hier ist eine kurze Anleitung, wie der Pflichtteilsrechner funktioniert:
- Beziehung zum Erblasser: Auszuwählen ist, in welcher Beziehung die nutzende Person zum Verstorbenen stand. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kinder handelt.
- Güterstand: War der Erblasser verheiratet, wird der Güterstand angegeben. Dies kann Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung sein.
- Abkömmlinge des Erblassers: Erfasst wird, ob noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) leben. Ist die nutzende Person selbst ein Abkömmling, ist anzugeben, ob daneben noch weitere Abkömmlinge des Erblassers leben.
- Elternteil des Enkels: Handelt es sich um einen Enkel des Erblassers, ist anzugeben, ob der Elternteil, der ein direkter Abkömmling des Erblassers ist, noch lebt.
- Weitere Abkömmlinge für Enkel: Bei einem Enkel ist zusätzlich anzugeben, wie viele Kinder des Erblassers daneben noch leben.
Sie wurden enterbt? Pflichtteilsanspruch ohne finanzielles Risiko geltend machen
Beispiele zum Pflichtteilsrechner
Beispiel 1: Ehepartner ohne Kinder Situation: Herr Müller ist verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau, aber sie haben keine Kinder. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Ehegatte / eingetragener Lebenspartner; War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Ja; Leben noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)? Nein

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Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind Situation: Frau Schmidt ist verstorben. Sie war alleinerziehend und hinterlässt einen Sohn. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Kind (Sohn/Tochter); War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Nein; Wieviele KINDER des Erblassers leben noch? Eins. Da der Sohn das einzige Kind ist, weist das Ergebnis den vollen gesetzlichen Erbteil als Grundlage aus.
Beispiel 3: Großeltern ohne direkte Nachkommen Situation: Herr und Frau Meyer sind beide verstorben. Sie hatten keine Kinder, aber einen Neffen. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Neffe / Nichte. Das Ergebnis weist hier den gesetzlichen Erbteil aus, denn Neffen und Nichten gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.
Beispiel 4: Geschiedener Ehepartner mit gemeinsamen Kindern Situation: Herr Fischer ist verstorben. Er war geschieden und hat zwei gemeinsame Kinder mit seiner Ex-Frau. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Geschiedener Ehegatte / aufgehobene Lebenspartnerschaft. Mit der rechtskräftigen Scheidung entfallen Erb- und Pflichtteilsrecht des früheren Ehegatten, unabhängig von der Zahl der gemeinsamen Kinder.
Beispiel 5: Ledige Person mit Geschwistern Situation: Frau Weber ist verstorben. Sie war ledig und hatte zwei Brüder. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Bruder / Schwester; War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Nein; Leben noch mindestens ein Elternteil, ein Bruder/Schwester, ein Neffe/Nichte oder ein Großneffe/Großnichte des Erblassers? Ja. Für Geschwister zeigt das Ergebnis den gesetzlichen Erbteil an, einen Pflichtteil können sie nicht verlangen.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nicht jeder, der nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe in Betracht kommt, ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Gesetz die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und deren Nachkommen, wobei entferntere Abkömmlinge nach § 2309 BGB nur eingeschränkt zum Zug kommen, solange ein näherer Abkömmling vorhanden ist), seine eigenen Elternteile und der noch lebende Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner. Zu den Kindern gehören eheliche als auch nichteheliche Kinder sowie adoptierte Kinder, nicht aber Stiefkinder. Hat der Erblasser eine dieser Personen mit einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil.
Pflichtteil Kinder
Auch wenn der Erblasser in seinem Testament eines oder mehrere seiner Kinder von der Erbfolge ausschließt, haben die Kinder trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und kann nicht durch ein Testament aufgehoben werden. Er berechnet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils und beträgt davon die Hälfte.

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Der gesetzliche Erbteil der Kinder ist abhängig davon, ob und welche anderen Verwandten des Verstorbenen vorhanden sind. Wenn der Verstorbene keine weiteren Erbberechtigten hatte, erben die Kinder in der Regel den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Wenn der Verstorbene jedoch einen Ehegatten hinterlässt, erben die Kinder gemeinsam mit dem Ehegatten. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB zuzüglich des pauschalen Zugewinnviertels nach § 1371 Abs. 1 BGB, insgesamt also die Hälfte; die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Bei Gütertrennung oder Wahl-Zugewinngemeinschaft gelten abweichende Quoten. Entsprechend ist der Pflichtteil der Kinder abhängig davon, ob es einen noch lebenden Ehegatten des Verstorbenen gibt und wie viele Kinder der Erblasser hatte.
Gesetzlicher Erbteil der Geschwister
Geschwister erben nur als Erben zweiter Ordnung, also erst dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Leben beide Eltern des Erblassers noch, erben diese allein; an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Kinder, damit die Geschwister des Erblassers (§ 1925 BGB). Auf diesem Weg kann den Geschwistern ein gesetzlicher Erbteil zufallen, dessen Höhe von der Zahl der Beteiligten und einem überlebenden Ehegatten abhängt. Ein Pflichtteilsrecht folgt daraus nicht: Setzt ein Testament die Geschwister beiseite, bleibt ihnen kein Geldanspruch gegen die Erben.
Pflichtteil Enkel
Ein Pflichtteil von Enkeln kommt naturgemäß in der Praxis nicht so häufig vor. Ein Pflichtteilsrecht der Enkel setzt nach § 2309 BGB voraus, dass der sie mit dem Erblasser verbindende nähere Abkömmling wegfällt, sei es durch Vorversterben, Ausschlagung oder Verzicht auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht. Zugleich muss der Enkel selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kommen allerdings Pflichtteilsansprüche der Enkelkinder in Betracht.
Pflichtteil des Ehegatten
Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils hängt vom Güterstand ab, in dem die Eheleute gelebt haben. Bei der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand ohne Ehevertrag – erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel, das sogenannte Zugewinnviertel, ohne dass ein tatsächlicher Zugewinn nachgewiesen werden muss. Wählt der enterbte Ehegatte stattdessen die güterrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB, entfällt diese Pauschale: Er erhält nur den kleinen Pflichtteil, also die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils, kann aber zusätzlich den konkreten Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB verlangen. Bei Gütertrennung richtet sich die Pflichtteilsquote des Ehegatten dagegen nach der Zahl der Abkömmlinge (§§ 2303, 1931 Abs. 4 BGB).
Diese pauschale Erhöhung um ein Viertel wird als erbrechtliche Lösung bezeichnet und gilt automatisch, solange der Ehegatte Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält. Ist der überlebende Ehegatte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, etwa weil der tatsächliche Zugewinn höher ausfiel, steht ihm die Ausschlagung der Erbschaft offen. Dann kann er nach der güterrechtlichen Lösung den konkreten Zugewinnausgleich neben dem kleinen Pflichtteil geltend machen.
Pflichtteil beim Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine weitverbreitete Testamentsform, bei der sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt werden. Doch was passiert eigentlich, wenn eines der Kinder durch das Berliner Testament enterbt wird?
Grundsätzlich haben die Kinder des Erblassers einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Auch beim Berliner Testament können Kinder, die im Testament nicht bedacht wurden, einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch der enterbten Kinder berechnet sich dabei wie bei anderen Erbansprüchen auch: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne das Testament erhalten hätte.
Dies kann zu ungewollten Konsequenzen beim Berliner Testament führen, denn wenn der Pflichtteil eines enterbten Kindes geltend gemacht wird, kann dies dazu führen, dass der überlebende Ehegatte gezwungen ist, einen Teil des gemeinsamen Vermögens zu veräußern, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Dadurch können hohe finanzielle Belastungen entstehen, die den überlebenden Ehegatten in eine schwierige Lage bringen können.
Um dieses Risiko zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, im Testament eine Pflichtteilsstrafklausel zu vereinbaren. Dabei wird festgelegt, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil geltend macht, gleichzeitig auch auf sein Erbrecht verzichtet. Auf diese Weise wird vermieden, dass das Kind den überlebenden Ehegatten belastet und das Vermögen der Familie zerteilt wird.
Kann der Pflichtteil bereits zu Lebzeiten eingefordert werden?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht immer erst mit Eintritt des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte Erben haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten des Erblassers ihren Pflichtteil zu fordern. Es bleibt ausschließlich im Ermessen des Erblassers, was er mit seinem Vermögen anstellt, ob er Vermögenswerte verschenkt, verjubelt, spendet oder eben für den Nachlass bewahrt.
Zu Lebzeiten des Erblassers hat ein potenziell Pflichtteilsberechtigter auch keinen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch. Daran ändert auch nichts das besonders nahe Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder der Verweis auf familiäre Gründe.
Pflichtteil berechnen: Meine weiteren Artikel
Wer ist nicht pflichtteilsberechtigt?
- Entferntere Verwandte des Erblassers, wie Bruder und Schwester, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt.
- Nicht pflichtteilsberechtigt ist der Lebenspartner, mit dem/der der Erblasser in „wilder Ehe“ zusammenlebte. Gleiches gilt wer als Ehepartner das Ehegattenerbrecht verloren hat, weil der Erblasser die Scheidung eingereicht hat oder der Erblasser dem Scheidungsantrag des Ehepartners zugestimmt hat (§ 1933 BGB).
- Kein Pflichtteilsrecht hat derjenige, der auch bei gesetzlicher Erbfolge nicht erbberechtigt wäre. Beispiel: Enkelkinder des Erblassers haben kein Pflichtteilsrecht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls der eigene Elternteil (Vater, Mutter) noch lebt und deshalb vorrangig erbberechtigt ist.
- Das Pflichtteilsrecht besteht nicht, wenn ein Erbe durch Erbvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346 BGB).
- Wer als gesetzlich berufener Erbe das Erbe ausgeschlagen hat (Ausnahme: Ein Erbe, der durch Bestimmung eines Nacherben, Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung oder durch ein Vermächtnis oder eine Auflage eingeschränkt ist und pflichtteilsberechtigt wäre, kann das Erbe ausschlagen und seinen unbelasteten Pflichtteil als Geldzahlung fordern).
- Wer zwar vom Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht ist, das wertmäßig die Höhe des Pflichtteils erreicht.
- Wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil aus einem der in § 2333 BGB abschließend genannten Gründe entzogen hat, etwa nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
- Wer pflichtteilsunwürdig ist, weil ein Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 BGB vorliegt – etwa die vorsätzliche Tötung des Erblassers oder die Fälschung eines Testaments – und die Pflichtteilsunwürdigkeit erfolgreich geltend gemacht wurde (§ 2345 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsanspruch entfällt dann rückwirkend.
Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). In einem ersten Schritt ist also stets der gesetzliche Erbteil zu bestimmen. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1924 BGB) und kann auch über den Erbrechner ermittelt werden. Beim Ehegatten hängt die Höhe des gesetzlichen Erbteils vom Güterstand ab; bei der güterrechtlichen Lösung erhält er nur den kleinen Pflichtteil zuzüglich Zugewinnausgleich.
Beispiel: Der Erblasser war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hatte seine beiden Kinder 1 und 2 zu Erben eingesetzt. Er hinterlässt also mit Ehepartner und zwei Kindern drei gesetzliche Erben. Nach der gesetzlichen Erbquote würde der überlebende Ehegatte neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses erben (§ 1931 Abs. 1 BGB) zuzüglich des pauschalen Zugewinnviertels (§ 1371 Abs. 1 BGB), also insgesamt die Hälfte; die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Der Pflichtteil des überlebenden, aber „enterbten“ Ehepartners beträgt dann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel. Der Rest des Nachlasses von drei Vierteln steht den als Erben eingesetzten Kindern zu.
Wichtig zu wissen: Bei der Berechnung des Pflichtteils sind auch diejenigen Erben mitzuzählen,
- die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind,
- die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
- für erbunwürdig erklärt wurden.
Wer hingegen den Erbverzicht erklärt hat, wird nicht mitgezählt.
Zugewinnausgleich im Todesfall: Was ist die erbrechtliche und was ist die güterrechtliche Lösung?
Erbrechtliche Lösung: Lebte der überlebende Ehepartner mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehepartner zunächst ein Viertel des Nachlasses, soweit gemeinsame Kinder vorhanden sind. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) fällt ihm die Hälfte zu. Damit der während der Ehe erzielte Zugewinn des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden kann, wird der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel pauschal erhöht. Der Ehepartner erhält dann mindestens die Hälfte des Nachlasses. Der danach verbleibende Erbteil wird auf die erbberechtigten Verwandten des Erblassers verteilt.
Güterrechtliche Lösung: Es kann aber sein, dass der Erblasser während der Ehe einen besonders hohen Zugewinn erzielt hat, der über ein Viertel des gesamten Nachlasses hinausgeht. Da der überlebende Ehepartner dann mit der pauschalierten Erhöhung der Erbquote schlechter stehen würde als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns, empfiehlt sich in diesem Fall die güterrechtliche Lösung. Danach schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus. Damit verliert er alle Rechte und Pflichten, die mit der Erbenstellung einhergehen, und kann nun den Pflichtteil geltend machen. Zum anderen kann er den konkret berechneten Zugewinn analog wie im Fall der Scheidung geltend machen.
Pflichtteil bei ausgeschlagenem Erbe
Wenn Sie als Erbe die Erbschaft ausgeschlagen haben, werden Sie zwar kein Erbe mehr. Aber dennoch können Sie ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie gesetzlicher Erbe sind. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich als Geldanspruch gegen den oder die Erben und ist diesen gegenüber geltend zu machen, nicht beim Nachlassgericht. Wer ausschlägt, sollte dabei die Verjährungsfrist von drei Jahren im Blick behalten; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Eine Ausschlagung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Erbschaft überschuldet ist und somit hohe Schulden auf den Erben übertragen würden. In diesem Fall kann es sinnvoller sein, den Pflichtteil geltend zu machen und somit zumindest einen Teil des Erbes zu erhalten, ohne die Schulden zu übernehmen.

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Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass?
Der Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinerlei Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände. Er wird nicht Miteigentümer der Nachlassgegenstände und nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Verfügungsberechtigt ist ausschließlich der Erbe. Der Pflichtteilsanspruch hat also nur die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gegenüber dem Erben zum Inhalt.
Habe ich als Sohn oder Tochter einen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils?
Als Abkömmling haben Sie keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils, es sei denn, es liegt eine besondere Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Erblasser vor. Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel in Form eines Schenkungsvertrags oder eines Erbvertrags getroffen werden.
Oder anders herum gesprochen: Der Erblasser kann Sie freiwillig vor seinem Tod auszahlen und ggf. auch eine Vereinbarung zum Erbverzicht mit Ihnen abschließen. Aber er muss es nicht und Sie haben auch keine Möglichkeit das zu forcieren.
Schenkungen werden auf den Pflichtteil angerechnet
Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod eine Schenkung gemacht, wird diese dem Nachlass nach § 2325 Abs. 3 BGB hinzugerechnet, wobei der anzusetzende Wert für jedes volle Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel abschmilzt. Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung einer Zuwendung auf den eigenen Pflichtteil nach § 2315 BGB, die eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers bei der Zuwendung voraussetzt und keiner Zehn-Jahres-Frist unterliegt.
Beispiel: Der Nachlass beträgt 100.000 €. Der Erblasser hinterlässt seine beiden Kinder. Der gesetzliche Erbteil beträgt jeweils 50.000 €. Schließt der Erblasser Kind 1 vom Erbfall aus, steht Kind 1 nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Kind 1 erhält dann nur noch 25.000 €. Hat der Erblasser diesem Kind zu Lebzeiten bereits 10.000 € geschenkt, wird der Betrag auf den Pflichtteil angerechnet. Kind 1 erhält dann nur noch 15.000 €.
Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch?
Wer pflichtteilsberechtigt ist, ist darauf angewiesen, die Höhe seines Anspruchs festzustellen. Deshalb ist der Erbe verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Nachlassverzeichnisses hinzugezogen und dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird; die Kosten hierfür fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last. Außerdem kann er verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird (§ 2314 BGB).
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts und soll sicherstellen, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann seinen angemessenen Erbteil erhält, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteil mindern (§ 2325 BGB).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt zum Tragen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt oder auf andere Weise weitergibt. Diese Schenkungen mindern den Pflichtteil des betroffenen Erben, da sie nicht mehr Teil des Nachlasses sind. So kann es passieren, dass ein Erbe aufgrund von Schenkungen des Erblassers leer ausgeht, obwohl ihm ein gesetzlicher Erbteil zustehen würde.
In einem solchen Fall greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch auf die Schenkung hat. Dabei wird die Schenkung in den Nachlass zurückgerechnet und der Pflichtteil entsprechend erhöht. Dies soll sicherstellen, dass der Pflichtteilserbe trotz Schenkungen des Erblassers einen angemessenen Anteil am Nachlass erhält.
Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist abhängig vom Zeitpunkt der Schenkung. Bei Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, wird ausgehend von 100% Schenkungswert im ersten Jahr nach der Schenkung pro Jahr 10% abgeschmolzen, so dass nach 10 Jahren seit der Schenkung diese gar nicht mehr berücksichtigt wird.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Pflichtteilsergänzung, zum Beispiel wenn der Erblasser die Schenkung bereits zu Lebzeiten als Vorab-Auszahlung seines Erbes deklariert hat oder wenn die Schenkung innerhalb bestimmter Grenzen liegt und der Pflichtteilserbe dennoch seinen angemessenen Erbteil erhält.
Wie berechnet sich der konkrete Pflichtteilsanspruch in Euro?
Der Pflichtteil bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Dazu ist auf die Verkehrswerte der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, d. h. als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben außer Betracht. Im Einzelfall kommt es auf die Art des Vermögenswertes an.
Im Detail:
- Nachlasswerte sind durch Schätzung zu ermitteln, es sei denn, der Wert eines Vermögensgegenstandes lässt sich leicht feststellen (Bargeld). Die vom Erblasser vorgegebene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
- Die Bewertung von Grundstücken und Immobilien ist nicht einfach. Ein sich aus einem Verkehrswertgutachten ergebender Wert muss nicht unbedingt entscheidend sein. Vielmehr ist ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös als ein zuverlässigerer und realitätsnäherer Wertbestimmungsfaktor regelmäßig einer gutachterlichen Wertermittlung vorzuziehen (BGH, Az. IV ZR 124/09). Geht es um eine selbst genutzte Immobilie, werden nach dem Sachwertverfahren die Herstellungskosten erfasst und geschätzt, was es heute kosten würde, diese Immobilie zu bauen.
- Hat der Erblasser Vermögenswerte mit dem Ziel verkauft, die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu schmälern, kann der Pflichtteilsberechtigte diesen Verkauf unter bestimmten Umständen anfechten. Folge der Anfechtung ist, dass der Verkauf rückabgewickelt wird.
- Ist ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen Teil des Nachlasses, ist auf den Firmen- oder Geschäftswert abzustellen.
- Von den Aktiva sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, die bereits vor dem Erbfall durch den Erblasser begründet waren (Erblasserschulden) sowie solche, die durch den Erbfall entstanden sind (Erbfallschulden, wie Beerdigungskosten, Kosten der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung).
Pflichtteil bei zu geringem Erbe oder Vermächtnis
Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zu gering im Testament bedacht, indem er ihn beispielsweise mit einem zu geringen Anteil als Erben eingesetzt hat oder ein zugesprochenes Vermächtnis geringer ausfällt, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen seinen vollen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Kann ich mein Kind enterben?
Grundsätzlich haben Sie als Erblasser Testierfreiheit, das heißt, Sie können frei darüber entscheiden, wer Ihr Vermögen erben soll und wer nicht. Das bedeutet auch, dass Sie Ihre Kinder enterben können, wenn Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament festlegen.
Allerdings gibt es auch Einschränkungen dieser Testierfreiheit. Zum Beispiel haben enge Familienangehörige wie Kinder und Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament des Erblassers explizit enterbt wurden.
Der Erblasser kann ein Kind jederzeit frei von der Erbfolge ausschließen, denn die Enterbung selbst bedarf keiner Begründung. Dem enterbten Kind verbleibt dann aber der Pflichtteil. Nur die Entziehung auch des Pflichtteils setzt schwerwiegende, gesetzlich bestimmte Gründe voraus, die der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen unter Bezeichnung der betroffenen Person und des Grundes ausdrücklich anordnen muss (§ 2333, § 2336 Abs. 2 BGB). Solche Gründe können beispielsweise sein:
- schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, wie zum Beispiel körperliche Gewalt oder Diebstahl,
- schwere Verfehlungen gegenüber anderen Familienmitgliedern,
- eine vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser,
- wenn das Kind seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser nicht nachgekommen ist,
- wenn das Kind den Erblasser schwer belastet hat, indem es ihn zum Beispiel vernachlässigt oder schlecht behandelt hat.
Allerdings müssen diese Gründe im Testament konkret und eindeutig benannt werden, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Zudem muss das Interesse des Kindes an einer Enterbung im Einzelfall gegen das Interesse des Erblassers abgewogen werden.
Pflichtteil einfordern: Wie wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben, nicht gegen das Nachlassgericht. Grundsätzlich haben die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Verstorbenen einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden oder ein gesetzlicher Erbanspruch entfällt.
Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Anspruch zunächst außergerichtlich gegenüber dem Erben geltend und fordert ihn zur Auskunft über den Nachlass und zur Zahlung auf. Bleibt dies erfolglos, kann der Anspruch durch Klage vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden, notfalls gestützt auf das Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Das Nachlassgericht prüft oder berechnet den Pflichtteil nicht; es wird nur in Ausnahmefällen tätig, etwa wenn der Erbe eine Stundung des Pflichtteils nach § 2331a Abs. 2 BGB beantragt.
Der Pflichtteilsanspruch wird in Geld ausgezahlt.
Wie wird der Pflichtteil bei Häusern, Wohnungen und anderen Immobilien berechnet?
Die Berechnung des Pflichtteils bei Immobilien und Häusern ist eine aufwändige Angelegenheit, da der Wert von Grundstücken und Gebäuden stark schwanken kann und es viele Faktoren zu berücksichtigen gibt. Wenn Immobilien oder Häuser zum Nachlass gehören, müssen sie bewertet werden. Hierzu kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Verkehrswert ermittelt. Der Verkehrswert gibt an, welcher Preis auf dem freien Markt erzielt werden könnte. Es ist wichtig zu beachten, dass der Verkehrswert nicht mit dem Kaufpreis oder dem Steuerwert verwechselt werden darf. Ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös kann als ein zuverlässigerer und realitätsnäherer Wertbestimmungsfaktor einer gutachterlichen Wertermittlung vorgezogen werden (BGH, Az. IV ZR 124/09). Sobald der Verkehrswert der Immobilie ermittelt wurde, wird dieser dem Gesamtwert des Nachlasses hinzugerechnet und so der Pflichtteil berechnet. Sollte der Nachlass beispielsweise einen Verkehrswert von 500.000 Euro haben und der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils haben, ergibt sich ein Pflichtteil in Höhe von 125.000 Euro.
Was passiert wenn ich nicht ausreichend Geld zur Verfügung habe, um den Pflichtteil zu bezahlen?
Wenn die Erben nicht genügend flüssige Mittel zur Verfügung haben, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, gibt es mehrere Möglichkeiten, mit dieser Situation umzugehen:
- Vermögensverkauf: Die Erben können Teile des Nachlasses verkaufen, um die notwendigen Geldmittel zu beschaffen. Dies könnte Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke oder andere wertvolle Gegenstände umfassen, die zum Nachlass gehören.
- Ratenzahlungen: Wenn ein sofortiger vollständiger Ausgleich des Pflichtteils nicht möglich ist, können die Erben mit dem Pflichtteilsberechtigten eine Ratenzahlung vereinbaren. Diese Lösung muss jedoch für beide Seiten akzeptabel sein und rechtlich abgesichert werden, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.
- Darlehen: Die Erben können erwägen, ein Darlehen aufzunehmen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Dies kann besonders dann in Betracht gezogen werden, wenn der Verkauf von Vermögenswerten ungünstig wäre oder wenn der Nachlass über erheblichen, aber illiquiden Vermögenswert verfügt.
- Verhandlungen: In manchen Fällen kann auch verhandelt werden, ob der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, andere Vermögenswerte aus dem Nachlass als Teil oder als Ganzes seines Pflichtteils zu akzeptieren. Dies setzt allerdings voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte damit einverstanden ist.
- Insolvenz des Nachlasses: In extremen Fällen, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Schulden die Vermögenswerte übersteigen, könnte es zur Insolvenz des Nachlasses kommen. In solchen Fällen wird der Pflichtteil nur in dem Maße gezahlt, wie es die Vermögenswerte des Nachlasses zulassen.
Der Erbe kann in bestimmten Situationen nicht direkt gezwungen werden, Vermögenswerte zu verkaufen, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt Erben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit ein, eine Stundung des Pflichtteils zu beantragen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in § 2331a BGB, die vorsehen, dass der Erbe eine Stundung verlangen kann, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Die Gründe für eine solche Härte können vielfältig sein:

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- Wirtschaftliche Belastung: Die sofortige Auszahlung würde die Lebensführung des Erben erheblich beeinträchtigen oder sogar seine wirtschaftliche Existenz gefährden.
- Liquiditätsprobleme: Der Nachlass besteht überwiegend aus illiquiden Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, deren Verkauf unter Wert oder zu einem ungünstigen Zeitpunkt erhebliche finanzielle Verluste bedeuten könnte.
- Emotionale Bindung: Der Nachlass enthält Gegenstände von erheblichem persönlichem oder familiärem Wert, deren Verkauf eine besondere Härte darstellen würde.
Allerdings sind im Rahmen dieser Abwägung auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten mit einzubeziehen.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und dem Testament oder Erbvertrag des Erblassers Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Wie kann ich den Pflichtteilsanspruch umgehen?
Es gibt nur begrenzte Möglichkeiten, den erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch zu umgehen. Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich verankert und gewährleistet, dass nahe Verwandte wie Kinder und Ehegatten auch dann einen Anteil am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.
Eine Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu umgehen oder zumindest zu senken, besteht darin, die gesetzlichen Erben bereits zu Lebzeiten zu beschenken oder in anderer Form zu begünstigen. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Es muss sichergestellt werden, dass die Schenkung oder das Vermächtnis nicht unangemessen hoch sind und die anderen gesetzlichen Erben nicht benachteiligen, andernfalls kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?
Kann ich den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten einfordern?
Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?
Welche Rechte habe ich als Pflichtteilsberechtigter am Nachlass?
Wie wird der Pflichtteil bei Immobilien berechnet?
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