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Eingabehilfen zum Pflichtteilsrechner zur Berechnung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches von Kindern
Bei der Nutzung des Pflichtteilsrechners zur Bestimmung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs von Kindern sind mehrere Schritte und Eingaben erforderlich, um ein korrektes Ergebnis zu erhalten.
- War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Da der Ehegatte ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht hat, reduziert sich der Pflichtteilsanspruch der Kinder, wenn der Verstorbene zum Todeszeitpunkt verheiratet war. Der konkrete Abschlag ist abhängig vom Güterstand.
- In welchem Güterstand war der Erblasser verheiratet? Der Güterstand des Erblassers hat einen Einfluss auf den Pflichtteil der Kinder, da er die Berechnung des gesetzlichen Erbteils beeinflusst. Bei der Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners 1/2 des Nachlasses. Bei der Gütertrennung erben der Ehepartner und die Kinder zu gleichen Teilen, solange nicht mehr als zwei Kinder vorhanden sind; bei drei oder mehr Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners 1/4. Bei der Gütergemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners neben Kindern 1/4; zum Nachlass gehört dabei der Anteil des Verstorbenen am gemeinschaftlichen Gesamtgut.
- Leben neben dem Pflichtteilsberechtigten noch weitere Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)? Wenn noch andere Abkömmlinge leben, verringert das den Pflichtteilsanspruch um deren Anteil. Enkel haben grundsätzlich keinen eigenen, direkten Pflichtteilsanspruch, solange deren Eltern noch leben. Sie treten, wenn die Eltern verstorben sind, in deren Pflichtteilsanspruch ein. Hat der Verstorbene also zwei Enkel, deren Eltern schon verstorben sind, teilen sich die beiden Enkel den Pflichtteil ihrer Eltern.
- Wie viele Kinder des Erblassers leben neben dem Pflichtteilsberechtigten noch? Die lebenden Kinder teilen sich neben einem Ehepartner in Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder in seinen Pflichtteil ein und teilen sich diesen. Es geht hierbei nur darum, dass die Linie erbrechtlich fortgeführt wird. Daher bitte die Enkel und Urenkel nicht summieren, sondern als einen Teil zusammenfassen.
Sie wurden enterbt? Pflichtteilsanspruch ohne finanzielles Risiko geltend machen
Beispiele für Berechnung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches von Kindern
Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau, mit der eine Zugewinngemeinschaft bestand, und zwei Kinder. Der Pflichtteilsanspruch jedes der Kinder beträgt 1/8, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/4.

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Der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder und drei Enkel. Der Pflichtteilsanspruch jedes Kindes beträgt 1/4, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/2. Die Enkel haben grundsätzlich keinen direkten Pflichtteilsanspruch, solange die Eltern noch leben.

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Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt auf Grundlage des gesetzlichen Erbteils, den das Kind bei einer gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene den Nachlass nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat.
Der gesetzliche Erbteil wird konkret so berechnet: Lebt im Falle des Todes eines Elternteils noch dessen Ehepartner, erhält dieser, wenn er in der gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft lebte und der Erblasser auch Kinder hinterlässt, die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird unter den Kindern des Verstorbenen aufgeteilt. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehepartner, sondern nur Kinder, wird der gesamte Nachlass unter den Kindern aufgeteilt.
Konkret bedeutet das:
- Hat der verstorbene Elternteil nur ein Kind, erbt dieses Kind den gesamten Nachlass.
- Hat der verstorbene Elternteil zwei Kinder, erben beide Kinder jeweils die Hälfte des gesamten Nachlasses.
- Bei drei Kindern erhalten alle Kinder jeweils ein Drittel des Nachlasses und so weiter.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils
Hat der Verstorbene seinen Nachlass durch einen Erbvertrag oder ein Testament geregelt, haben Kinder selbst dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn dort geregelt ist, dass sie enterbt werden sollten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass ein enterbtes oder nicht ausreichend bedachtes Kind Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hat.
Die Berechnung des Pflichtteils lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Angenommen, der gesetzliche Erbteil eines Kindes beträgt 1/3 des Nachlasses. In diesem Fall hätte das Kind bei einer gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf 1/3 des gesamten Nachlasses. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, hätte das Kind in diesem Beispiel Anspruch auf 1/6 des gesamten Nachlasses als Pflichtteil.
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Pflichtteil bei 2 Kindern
Wenn es zwei Kinder gibt und eines enterbt wurde oder nicht ausreichend im Testament bedacht wurde, erhält dieses Kind die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Wenn es keinen Ehepartner gibt, der auch einen Anspruch hat, hat somit jedes Kind Anspruch auf einen Pflichtteil von 1/4 des gesamten Nachlasses. Gibt es noch einen Ehepartner, beträgt der gesetzliche Erbteil 1/4 des Nachlasses und damit der Pflichtteil des Kindes 1/8 des Nachlasses.
Pflichtteil bei 3 Kindern
Bei drei Kindern eines nicht verheirateten Erblassers beträgt der gesetzliche Erbteil je 1/3. Der Pflichtteilsanspruch, den ein enterbtes Kind gegenüber seinen zwei Geschwistern geltend machen kann, beträgt damit 1/6 des Nachlasswerts. Wenn der Ehepartner noch lebt und mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, beträgt der gesetzliche Erbteil 1/6 des Nachlasses und der Pflichtteil damit 1/12.
Pflichtteil für adoptierte Kinder
Adoptierte Kinder haben ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für leibliche Kinder. Die Adoption führt dazu, dass das adoptierte Kind wie ein leibliches Kind behandelt wird, sowohl in Bezug auf das Erbrecht als auch den Pflichtteilsanspruch.
Welche Rechte haben Kinder beim gesetzlichen Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, keine Erbenstellung. Das pflichtteilsberechtigte Kind wird also nicht Miteigentümer des Nachlasses und gehört der Erbengemeinschaft nicht an. Es kann weder über einzelne Nachlassgegenstände mitbestimmen noch der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses widersprechen. Der gesetzliche Erbteil dient dabei nur als Rechengröße, aus der sich die Höhe dieses Geldanspruchs ergibt.
Woraus besteht der gesetzliche Schutz, den Kinder trotz Enterbung behalten? Den Kern bildet der Mindestanspruch: Unabhängig davon, was im Testament steht, bleibt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil erhalten, und dieser Anspruch lässt sich auch gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers durchsetzen. Damit er überhaupt bezifferbar wird, steht Kindern zudem ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben zu — die einzelnen Schritte dazu folgen im nächsten Abschnitt. Ein Verzicht wirkt nur, wenn er ausdrücklich und notariell erklärt wird — schweigt das Kind, bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen.
Schritte zur Geltendmachung des Pflichtteils durch Kinder
- Fristen beachten: Zunächst ist es wichtig, die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils zu beachten. Sie beträgt drei Jahre, wobei nicht der Todestag den Fristbeginn auslöst; die Einzelheiten dazu stehen weiter unten. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die Situation zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen.
- Auskunft über den Nachlass: Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen. Diese Auskunft dient dazu, den Pflichtteil genau berechnen zu können. Der Erbe oder der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, eine detaillierte Aufstellung des Nachlasses vorzulegen.
- Berechnung des Pflichtteils: Basierend auf den Informationen über den Nachlass kann der Pflichtteilsanspruch berechnet werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte bei einer gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Zu den Erläuterungen siehe oben.
- Schriftliche Geltendmachung: Der Pflichtteilsanspruch muss schriftlich gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, dies per Einschreiben mit Rückschein zu tun, um einen Nachweis über die Geltendmachung zu haben.
- Anspruch auf Zahlung: Nachdem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, ist der Erbe verpflichtet, den Pflichtteil auszuzahlen. Der Erbe schuldet dabei eine Geldsumme, keine Sachwerte. Erben und Pflichtteilsberechtigter können einvernehmlich vereinbaren, dass stattdessen Vermögenswerte übertragen werden; einen Rechtsanspruch auf eine solche Ersatzleistung hat keine Seite.
- Durchsetzung durch Klage: Falls der Erbe den Pflichtteil nicht freiwillig zahlen möchte, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Hierzu muss eine Pflichtteilsklage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Hierdurch entstehen nicht unerhebliche Prozesskosten.
Ein wiederkehrendes Missverständnis bei der Geltendmachung: Erbteil und Pflichtteil werden als dieselbe Größe mit unterschiedlichem Etikett behandelt und der Anspruch deshalb in Höhe des Erbteils gefordert. Beide Größen bauen aufeinander auf, bezeichnen aber Verschiedenes — der Erbteil ist eine Beteiligung am Nachlass, der geltend zu machende Pflichtteil dessen hälftiger Geldwert. Wer beide Werte in einer Forderung vermischt, verlangt einen Betrag, den der Erbe in dieser Höhe nicht schuldet.
Diese Fristen müssen Kinder beachten, um ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen
Für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gelten wichtige Fristen, die im deutschen Erbrecht festgelegt sind. Diese müssen eingehalten werden, um den Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.
- Drei-Jahres-Frist ab Kenntnis vom Erbfall: Die Hauptfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beträgt drei Jahre. Sie beginnt nicht taggenau, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
- Frist bei Ausschlagung der Erbschaft: Erlangt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch erst durch Ausschlagung eines Erbteils oder Vermächtnisses, beginnt die Drei-Jahres-Frist nicht mit der Ausschlagung selbst, sondern schon mit Ablauf des Jahres, in dem er von den Umständen erfahren hat, die zur Ausschlagung berechtigten.
- Fristen bei Anfechtung von Testamenten: Wenn ein Testament angefochten wird, gelten besondere Fristen. Die Frist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt, an dem die Anfechtungsgründe bekannt wurden.
Gründe warum Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil verzichten
Ein Verzicht ist endgültig; einmal erklärt, lässt er sich nicht zurücknehmen. Praktisch treten drei Motive auf: bereits gesicherte eigene Verhältnisse, der Schutz von Familienvermögen vor Gläubigern des Kindes und die Absicht, die Verteilung nach dem Willen des Verstorbenen unangetastet zu lassen. Ob ein Verzicht erbschaftsteuerlich günstiger ist, hängt von Freibeträgen und Steuerklasse der jeweils Begünstigten ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Wichtig ist die Rechtsfolge für die übrigen Berechtigten: Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nicht mitgezählt (§ 2310 S. 2 BGB). Ein Verzicht, der sich auf das Pflichtteilsrecht allein beschränkt (§ 2346 Abs. 2 BGB), lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden und damit die Quoten der anderen Kinder dagegen unverändert.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Wie berechne ich den Pflichtteil für meine Kinder?
Haben adoptierte Kinder Anspruch auf den Pflichtteil?
Was passiert, wenn ich auf meinen Pflichtteil verzichte?
Wie lange habe ich Zeit, um meinen Pflichtteil geltend zu machen?
Was ist, wenn ich enterbt wurde?
Aus der Praxis von Lesern
Worauf dieser Beitrag beruht
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