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Online-Rechner Aktualisiert 14.08.2026 9 Min Lesezeit

Notarkosten Grundschuld berechnen

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  • Notarkosten sind unvermeidlich. Bei der Bestellung, Abtretung oder Löschung einer Grundschuld ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich, was mit Kosten verbunden ist. Diese Kosten richten sich nach dem Wert der Grundschuld und sind gesetzlich geregelt.
  • Die Gebührenstruktur ist gestaffelt. Die Höhe der Notarkosten wird durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bestimmt, wobei höhere Grundschuldwerte zu niedrigeren Prozentsätzen führen. Dies bedeutet, dass die Kosten relativ zur Höhe der Grundschuld variieren.
  • Zusätzliche Auslagen können anfallen. Neben den reinen Notargebühren können weitere Kosten, wie für Grundbuchauszüge und Kommunikation mit dem Grundbuchamt, entstehen. Diese zusätzlichen Auslagen sollten bei der finanziellen Planung berücksichtigt werden.
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In diesem Artikel
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Was berechnet der Notarkostenrechner?

Der Notarkostenrechner ermittelt die voraussichtlichen Notarkosten für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie auf Basis des vereinbarten Kaufpreises. Er wendet die gesetzlich vorgegebene Gebührenstruktur des GNotKG auf den eingegebenen Betrag an und leitet daraus die zentralen Kostenblöcke ab. Angezeigt werden die Beurkundungsgebühr für den Kaufvertrag und die Vollzugsgebühr für Auflassung und Grundbucheintragung getrennt voneinander – beide Posten bleiben sichtbar, statt in einer Pauschalsumme zu verschwinden. Kommt eine Grundschuldbestellung hinzu, bringt sie einen eigenen Geschäftswert mit; der Rechner weist diesen Anteil separat aus, statt ihn mit der Kaufvertragsgebühr zu vermischen.

Notar- und Grundbuchkosten zusammen liegen bei einem typischen Immobilienkauf grob bei 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises; die reine Notargebühr macht davon nur einen Teil aus, der Rest entfällt auf die Grundbucheintragung. Grunderwerbsteuer und Maklerprovision zählen nicht dazu – beide werden häufig als ein einziger Posten wahrgenommen, liegen rechtlich und rechnerisch aber getrennt und fallen meist deutlich höher aus als die Notarkosten. Der Notarkostenrechner liefert damit eine erste Orientierung vor dem Notartermin, keine verbindliche Kostenaufstellung. Weil die Gebühren an feste Wertstufen gebunden sind, lässt sich schon vor Vertragsabschluss eine belastbare Schätzung erzeugen, sobald Kaufpreis und gegebenenfalls Grundschuldbetrag feststehen. Individuelle Zusatzleistungen können die endgültige Rechnung noch verschieben.

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Welche Eingaben und Ergebnisse zeigt der Notarkostenrechner?

Der Notarkostenrechner benötigt den Kaufpreis der Immobilie als zentrale Eingabe. Aus diesem Wert leitet er die Verteilung der Notarkosten auf die einzelnen Gebührenposten ab. Wird zusätzlich eine Grundschuld bestellt, fließt deren Betrag als eigener Wert in die Berechnung ein – beide Größen bleiben rechnerisch getrennt.

Die Eingaben im Notarkosten

Für die Berechnung werden folgende Angaben benötigt:

  • Geschäftswert der Immobilie: Der vereinbarte Kaufpreis laut Kaufvertrag wird in Euro ohne Nachkommastellen eingetragen. Dieser Wert bildet die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Notargebühr nach Tabelle ableitet – für die Beurkundungsgebühr des Kaufvertrags ebenso wie für die Vollzugsgebühr.
  • Höhe der Grundschuld: Der Betrag, der als Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen werden soll, stammt aus dem Kreditvertrag mit der finanzierenden Bank. Er kann vom Kaufpreis abweichen und wird eigenständig erfasst.
  • Zuständigkeit für den Entwurf: Diese Auswahl legt fest, ob der Notar oder die finanzierende Bank den Entwurf vorbereitet. Der Vollzug obliegt stets dem Notar; je nach gewählter Entwurfszuständigkeit ändert sich lediglich die anzusetzende Vollzugsgebühr.

Diese Eingaben genügen für die allgemeine Kaufvertragsberechnung sowie eine erste Einordnung der Grundschuldbestellung. Die genaue Berechnung der Grundschuld-Notarkosten benötigt darüber hinaus die Vorgangsart (Bestellung, Abtretung oder Löschung) und etwaige Zusatzleistungen, wie Kapitel 5 im Detail beschreibt.

Die Ergebnisse im Notarkosten

Der Notarkosten zeigt als Ergebnis die Gesamtkosten für die Beurkundung des Immobilienkaufs in Euro. Die Summe schlüsselt sich nach den beteiligten Gebührenpositionen auf.

  • Notarkosten gesamt: Diese Größe fasst alle anfallenden Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags zusammen, ergänzt um die Vollzugsgebühr und gegebenenfalls den Anteil für die Grundschuldbestellung. Die Kennzahl beantwortet die Frage, mit welchem Gesamtbetrag beim Notar zu rechnen ist.

Kaufpreis 350.000 Euro, Grundschuld 280.000 Euro. Beurkundung und Vollzug des Kaufvertrags ergeben einen Betrag, die Grundschuldbestellung einen zweiten, separat ausgewiesenen Betrag.

Bei fremdfinanziertem Kauf addiert sich zur Kaufvertragsgebühr ein eigener Posten für die Grundschuldbestellung.

Ohne Finanzierung entfällt dieser zweite Posten vollständig – beim Barkauf bleibt nur die Kaufvertragsgebühr stehen.

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Was ist eine Grundschuld und wieso entstehen dafür eigene Notarkosten?

Verlangt die finanzierende Bank neben dem Kaufvertrag eine zweite notarielle Urkunde, wirkt das auf den ersten Blick wie eine doppelte Formalität. Der Grund liegt in der Rechtsnatur der Grundschuld: Die Grundschuld sichert einen Geldbetrag ab, ohne selbst an das konkrete Darlehen gebunden zu sein. Als eigenständiges Grundpfandrecht – ein dingliches Recht am Grundstück, das eine Forderung absichert – entsteht sie unabhängig vom Bestand des Kredits, den sie eigentlich flankiert. Diese Abstraktheit ist kein juristisches Detail ohne Folgen: Weil die Grundschuld ohne Bindung an eine bestimmte Forderung im Grundbuch eingetragen wird, bleibt sie auch nach vollständiger Tilgung des ursprünglichen Kredits bestehen. Die Grundschuld lässt sich für eine neue Finanzierung wiederverwenden oder an einen anderen Gläubiger abtreten, ohne dass eine erneute Grundbucheintragung nötig wird. Für eine Anschlussfinanzierung kann das einen praktischen Vorteil bedeuten, weil weder eine neue Bestellung noch eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich wird, sofern die bestehende Grundschuld für den neuen Zweck sinnvoll weiterverwendet werden kann. Genau aus dieser Eigenständigkeit folgt der zweite Gebührentatbestand beim Notar – die Grundschuldbestellung ist rechtlich ein eigener Vorgang, keine Ergänzung des Kaufvertrags.

Beispiel Grunddienstbarkeit

Der im Grundbuch eingetragene Grundschuldbetrag entspricht dabei selten exakt der Darlehenssumme. Banken kalkulieren meist einen Puffer für Zinsen und Nebenkosten ein, sodass der eingetragene Wert über der reinen Kreditsumme liegt. Dieser separat vereinbarte Betrag bildet die eigene Bemessungsgrundlage für die Notarkosten der Grundschuldbestellung – getrennt von der Gebühr für den Kaufvertrag.

Für die Notargebühr zählt der im Grundbuch eingetragene Betrag – nicht die tatsächlich ausgezahlte Kreditsumme.

Persönlicher Experten-Tipp
Die Grundschuld wird meist bewusst höher eingetragen als der eigentliche Kreditbetrag — üblich sind zehn bis zwanzig Prozent Aufschlag, um spätere Zinsen und Nebenkosten mitabzusichern. Das treibt den Geschäftswert und damit die Notarkosten spürbar nach oben, wird aber vor der Beurkundung selten hinterfragt. Wer den Aufschlag mit der Bank auf das tatsächlich nötige Maß begrenzt, spart bei der Bestellung bares Geld, ohne die Absicherung der Bank zu gefährden.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer RECHNER.APP
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Wie lassen sich Notarkosten Grundschuld berechnen?

Viele Portale nennen für den Notar insgesamt nur einen Pauschalwert von rund 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises und lassen die Grundschuld darin verschwinden. Ich weise sie lieber als eigenen Posten mit eigenem Geschäftswert aus, denn für die Grundschuldbestellung greift die Pauschale nicht: Ihre Gebühr bemisst sich an einem eigenen Geschäftswert, der dem eingetragenen Grundschuldbetrag entspricht. Um die Notarkosten für die Grundschuld verlässlich zu berechnen, ist deshalb allein dieser eingetragene Betrag maßgeblich. Diese Wertgebühr – eine Gebühr, deren Höhe sich nach festen Tabellenstufen aus dem Geschäftswert ergibt – läuft rechnerisch unabhängig von der Kaufpreis-Prozentangabe und verdient eine eigene Betrachtung.

Notargebühr entsteht aus dem Geschäftswert

Das GNotKG legt für Wertgebühren feste Stufen fest, die auf den jeweiligen Geschäftswert angewendet werden. Für die Grundschuld liefert der im Grundbuch einzutragende Betrag genau diesen Geschäftswert, unabhängig davon, wie hoch der Kaufpreis der Immobilie ausfällt. Für die Notarkosten der Grundschuld ist somit ausschließlich dieser Geschäftswert entscheidend, nicht der Kaufpreis der Immobilie. Aus derselben Tabelle, die schon für die Kaufvertragsgebühr gilt, wird ein zweiter, eigenständiger Gebührenwert abgeleitet. Beide Werte laufen parallel, ohne sich gegenseitig zu beeinflussen – steigt der Kaufpreis, bleibt die Grundschuldgebühr unverändert, solange der Grundschuldbetrag gleich bleibt. Die Tabelle selbst ist gestaffelt: Mit steigendem Geschäftswert sinkt der prozentuale Anteil, den die Gebühr am jeweiligen Wert ausmacht, auch wenn der absolute Betrag weiter wächst. Diese Trennung erklärt, warum ein günstiger Kaufpreis nicht automatisch niedrige Gesamtkosten beim Notar bedeutet, sobald eine Finanzierung ins Spiel kommt.

Grundschuldbetrag statt Kaufpreis als Bemessungsgrundlage

Die richtige Eingabegröße für diese Berechnung ist der Grundschuldbetrag laut Kreditvertrag, nicht der Kaufpreis der Immobilie. Bei hoher Eigenkapitalquote liegt dieser Betrag oft deutlich unter dem Kaufpreis. Wird stattdessen der volle Kaufpreis angesetzt, obwohl nur ein Teil davon fremdfinanziert wird, fällt die berechnete Gebühr entsprechend zu hoch aus. Das Grundpfandrecht entsteht unabhängig vom Kaufvertrag, seine Gebühr bemisst sich deshalb ausschließlich am eingetragenen Betrag selbst – eine Verwechslung beider Werte führt zu einer spürbar überhöhten Kostenschätzung.

Faustformel zur schnellen Kostenschätzung

Als grobe Faustregel lassen sich für die Grundschuldbestellung rund 0,5 bis 1,0 Prozent des Grundschuldbetrags an Notar- und Grundbuchkosten zusammen ansetzen. Diese Bandbreite ergibt sich aus den üblichen Wertstufen bei typischen Darlehenshöhen. Die Kosten der Grundschuld hängen also unmittelbar von der jeweiligen Wertstufe ab, in die der eingetragene Betrag fällt. Bei größeren Grundschuldbeträgen nähert sich das Ergebnis eher der unteren Spanne von 0,5 Prozent, weil die Gebührentabelle degressiv gestaffelt ist und der prozentuale Anteil mit wachsendem Wert sinkt. Da die Notargebühr für die Bestellung laut Kapitel 6 bereits bei kleineren Beträgen einen wesentlichen Teil dieser Spanne beansprucht, dient die Faustformel nur einer ersten groben Orientierung; für eine belastbare Zahl je Vorgangsart lohnt der Blick auf die Tabelle in Kapitel 6. Weicht eine eigene Berechnung deutlich von der genannten Spanne ab, lohnt ein zweiter Blick auf die Eingabewerte oder mögliche Zusatzleistungen wie Notaranderkonto oder Rangbestätigung. Für eine erste Einschätzung reicht die Prozentspanne aus, eine verbindliche Aufstellung liefert erst die notarielle Kostenberechnung.

Ein Grundschuldbetrag von 100.000 Euro dient als Ausgangspunkt. Aus der GNotKG-Tabelle ergibt sich für die Bestellung eine Notargebühr von 782 Euro (volle Wertgebühr). Die Grundbuchkosten für die Eintragung kommen als eigener Posten hinzu.

Bei einem Grundschuldbetrag von 200.000 Euro fällt die Gebühr entsprechend höher aus – unabhängig davon, ob der Kaufpreis der Immobilie bei 300.000 oder bei 500.000 Euro liegt.

Zum Weiterlesen

Notarkosten Grundschuld berechnen: Meine weiteren Artikel

Abschnitt 5 von 8

Welche Angaben braucht der Rechner für die Grundschuld?

Wer die Notarkosten der Grundschuld berechnen möchte, benötigt vorab drei zentrale Angaben – fehlen Betrag oder Vorgangsart, kippt das Ergebnis in eine falsche Gebührenstufe; fehlt eine Zusatzleistung, bleibt stattdessen ein separater Kostenposten unberücksichtigt und die Schätzung fällt zu niedrig aus. Notwendig sind die Höhe des Grundschuldbetrags, die Art des Vorgangs – Bestellung, Abtretung oder Löschung – und etwaige Zusatzleistungen wie eine Rangbestätigung. Jede dieser Größen spricht die Gebührentabelle des GNotKG unterschiedlich an: Der Betrag legt die Wertstufe fest, die Vorgangsart bestimmt den anzuwendenden Gebührensatz, eine Zusatzleistung kommt als eigener Posten hinzu. Wer eine dieser drei Angaben schätzt statt sie tatsächlich zu kennen, erhält kein grobes, sondern ein systematisch verzerrtes Ergebnis.

Der Grundschuldbetrag steht im Kreditvertrag, nicht im Kaufvertrag. Zur Vorgangsart gehört zusätzlich die Frage, wer den Entwurf übernimmt, Notar oder Bank, weil diese Zuständigkeit die vom Notar erhobene Vollzugsgebühr verändert.

Vor der Berechnung sollten folgende Punkte feststehen:

  • Grundschuldbetrag: Der im Kreditvertrag genannte Betrag wird notiert, nicht der Kaufpreis der Immobilie.
  • Vorgangsart: Es wird festgelegt, ob es sich um eine Bestellung, eine Abtretung oder eine Löschung der Grundschuld handelt.
  • Zuständigkeit für den Entwurf: Die Klärung, ob Notar oder Bank den Entwurf übernimmt, wirkt sich unmittelbar auf die vom Notar erhobene Vollzugsgebühr aus.
  • Zusatzleistungen: Leistungen wie eine Rangbestätigung werden vorab aufgelistet.

Der exakte Grundschuldbetrag wird dem Kreditvertrag oder Notarentwurf entnommen, bevor die Berechnung beginnt.

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Wie unterscheiden sich Notargebühren Grundschuld je nach Vorgangsart?

Tritt neben die Bestellung einer Grundschuld auch ihre Abtretung oder Löschung, wendet das GNotKG-Kostenverzeichnis für jeden dieser Vorgänge eine eigene Gebührennummer an. Wer die Notarkosten der Grundschuld berechnet, muss deshalb zuerst die Vorgangsart bestimmen, bevor der Betrag in die richtige Gebührenstufe einläuft. Die Bestellung begründet ein neues Recht und löst dafür die volle Wertgebühr aus; Abtretung und Löschung gelten als einfachere Vorgänge und werden mit einem niedrigeren Satz geführt. Diese Staffelung erklärt, warum ein identischer Grundschuldbetrag je nach Vorgangsart zu spürbar unterschiedlichen Notarkosten führt.

Notarkosten und Grundbuchkosten bleiben getrennte Posten

Notar und Grundbuchamt stellen zwei getrennte Rechnungen mit unterschiedlichem Empfänger. Der Notar berechnet seine Gebühr für Urkunde und Vollzug, das Grundbuchamt fakturiert die Eintragung als eigenen Vorgang. Wer nur eine Sammelrechnung erwartet, wird von zwei getrennten Zahlungsaufforderungen überrascht. Das GNotKG regelt beide Bereiche im selben Gesetz, weist ihnen aber unterschiedliche Kostentatbestände und einen jeweils eigenen Kostenschuldner zu. Die im Alltag als "Notarkosten" bezeichnete Summe besteht deshalb aus zwei getrennten Positionen.

Zwei Rechnungen bedeuten auch zwei Fristen: Bleibt die Grundbuchgebühr unbeglichen, verzögert sich die Eintragung unabhängig davon, ob die Notargebühr längst bezahlt ist. Die Trennung der Kostenschuldner macht beide Zahlungen voneinander unabhängig fällig.

Rechtsgeschäftsform bestimmt den Gebührensatz

Bei der Bestellung erstellt der Notar die Urkunde und veranlasst die Eintragung ins Grundbuch. Am häufigsten wird nachgefragt, ob die Grundbuchkosten in der genannten Notarsumme bereits enthalten sind – tatsächlich handelt es sich um einen separat ausgewiesenen Posten. Bei dem bereits genannten Grundschuldbetrag von 100.000 Euro liegt die Notargebühr für Beurkundung und Vollzug der Bestellung bei 782 Euro, weil die Bestellung als vollständiger Neueintrag die volle Wertgebühr auslöst. Grundbuchgebühren und Auslagen für Grundbuchauszüge sind darin nicht enthalten und kommen als separater Posten hinzu.

Bei der Abtretung einer Grundschuld – etwa beim Wechsel des Kreditgebers oder bei einer Umschuldung – fällt eine eigene, niedrigere Gebühr an als bei der Neubestellung: Bei demselben Grundschuldbetrag von 100.000 Euro beträgt die Notargebühr für Beurkundung und Vollzug der Abtretung 483 Euro gegenüber 782 Euro bei der Bestellung; Grundbuchkosten kommen auch hier gesondert hinzu. Auch für die Abtretung ist eine notarielle Urkunde nötig, die die Zustimmung aller Beteiligten dokumentiert. Weil dabei ein bestehendes Recht lediglich übertragen statt neu begründet wird, sieht das Kostenverzeichnis einen reduzierten Satz vor; weitere Auslagen für Unterlagenbeschaffung können je nach Aufwand der Abtretung hinzukommen. Die Notargebühren für die Grundschuld unterscheiden sich damit je nach Vorgangsart spürbar in der Höhe.

VorgangsartGebührensatzKosten bei 100.000 Euro
Bestellungvolle Wertgebühr782 Euro
Abtretungreduzierter Satz483 Euro

Zusatzleistungen wie Rangbestätigung erhöhen die Kosten

Zusatzleistungen wie eine Rangbestätigung – die Bestätigung über die Rangstelle eines Grundpfandrechts im Grundbuch –, ein Notaranderkonto oder die Ausstellung eines Grundschuldbriefs sind eigenständige Gebührentatbestände. Diese zählen nicht automatisch zur Grundgebühr, sondern fallen nur an, wenn sie im Einzelfall tatsächlich beauftragt werden, und können die Endsumme spürbar erhöhen. Weil das Kostenverzeichnis diese Leistungen separat aufführt, entsteht dafür jeweils eine eigene Gebühr statt einer stillschweigenden Einrechnung in die Grundgebühr; wer eine solche Leistung pauschal mitbestellt, obwohl sie im eigenen Fall nicht nötig ist, zahlt für einen Posten, der sich vermeiden ließe. Vor der Beauftragung lohnt der Blick auf jede einzelne Position: Rangbestätigung, Anderkonto und Grundschuldbrief lassen sich beim Notar gezielt abfragen, statt sie ungeprüft in die Kalkulation einzurechnen.

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Was kostet die Löschung einer Grundschuld?

Die Löschung einer Grundschuld gilt oft als ähnlich aufwendig wie ihre Bestellung. Tatsächlich kostet sie deutlich weniger: Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus – die Erklärung, dass sie der Löschung im Grundbuch zustimmt –, die der Notar beglaubigt. Für diesen Vorgang wird derselbe reduzierte Gebührensatz wie bei der Abtretung angesetzt. Auch bei der Löschung fallen also Kosten für die Grundschuld an, wenngleich deutlich geringer als bei der Bestellung.

Weil das Kostenverzeichnis für Abtretung und Löschung denselben reduzierten Gebührensatz vorsieht, ergibt sich bei einem Grundschuldbetrag von 100.000 Euro auch für die Löschung eine Notargebühr von 483 Euro – gegenüber 782 Euro bei einer Bestellung. Wer eine bereits getilgte Grundschuld unnötig lange im Grundbuch stehen lässt, geht oft von der falschen Annahme aus, die Löschung koste ähnlich viel wie eine neue Bestellung. Anders als bei Bestellung und Abtretung entfällt bei der Löschung die Prüfung eines neu zu begründenden oder zu übertragenden Rechts: Der Notar bestätigt lediglich das Erlöschen anhand der Bewilligung der Bank. Die Bank stellt die Bewilligung aus, der Notar beglaubigt sie, das Grundbuchamt trägt die Löschung ein – am Ende steht ein lastenfreies Grundstück, dessen Wert sich beim Verkauf oder bei einer neuen Finanzierung ohne Altlast einschätzen lässt. Bleibt die Bewilligung uneingeholt, steht die Grundschuld weiter im Grundbuch, obwohl ihr keine Forderung mehr zugrunde liegt.

Ist keine Anschlussfinanzierung geplant, für die sich die bestehende Grundschuld weiterverwenden ließe, sollte die Löschungsbewilligung nach vollständiger Tilgung zeitnah bei der finanzierenden Bank angefordert und anschließend notariell beglaubigt werden. Lässt sich die Grundschuld dagegen für eine geplante Anschlussfinanzierung sinnvoll weiternutzen, kann das Stehenlassen Kosten sparen.

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Lassen sich Notarkosten für die Grundschuld senken?

Wer vor der Bestellung mehrere Notare anfragt, um einen günstigeren Preis zu finden, verliert damit vor allem Zeit. Die Gebühr für die Grundschuldbestellung ist gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar bundesweit identisch – ein Preisvergleich ändert am Betrag nichts. Diese Bindung ist keine Einschränkung, sondern schafft Planbarkeit: Der Betrag steht bereits vor dem Termin fest, ohne dass Angebote eingeholt oder Konditionen ausgehandelt werden müssten.

Gesetzliche Gebührenbindung macht Notarvergleich sinnlos

Die gesetzliche Gebührenordnung ist zwingendes Recht. Notare dürfen von der Gebührentabelle grundsätzlich nicht abweichen, weder nach oben noch nach unten – Rabatte sind bis auf enge gesetzliche Ausnahmefälle ausgeschlossen. Auch wenn Bestellung, Abtretung und Löschung unterschiedliche Sätze auslösen, bleibt die Höhe innerhalb jeder Vorgangsart bei jedem Notar gleich. Aus dieser Fixierung folgt ein praktischer Punkt: Die Notarsuche richtet sich sinnvoll nach Erreichbarkeit und Terminverfügbarkeit, nicht nach einem vermeintlich günstigeren Angebot. Ein Notar am anderen Ende der Stadt berechnet für dieselbe Grundschuld exakt denselben Betrag wie der Notar um die Ecke.

Verhandlung des Grundschuldbetrags senkt Gesamtkosten

Da die Gebühr am eingetragenen Grundschuldbetrag hängt, senkt ein realistisch statt aufgerundet bemessener Betrag die Notar- und Grundbuchkosten unmittelbar. Wer den von der Bank vorgeschlagenen Betrag ungeprüft übernimmt, zahlt womöglich für einen unnötig hohen Sicherheitspuffer mit. Der Effekt wirkt über die Wertstufen der Gebührentabelle: Bereits ein Sprung in eine niedrigere Stufe senkt sowohl die Notar- als auch die Grundbuchgebühr, weil sich beide Kosten prozentual am eingetragenen Grundschuldbetrag orientieren.

Vor dem Notartermin lohnt sich folgende Abstimmung mit der Bank:

  • Höhe besprechen: Der vorgeschlagene Grundschuldbetrag wird mit der Bank durchgegangen, statt ihn unbesehen zu übernehmen.
  • Zinspuffer prüfen: Es wird eingeschätzt, ob der eingeplante Puffer für Zinsen angemessen oder überdimensioniert ausfällt.
  • Verhandelten Betrag nutzen: Der abgestimmte, realistische Betrag dient als Grundlage für die eigene Kostenschätzung.

Statt der von der Bank vorgeschlagenen 250.000 Euro wird ein Grundschuldbetrag von 220.000 Euro vereinbart. Die niedrigere Wertstufe der Gebührentabelle senkt sowohl die Notar- als auch die Grundbuchkosten.

Ein zu knapp bemessener Betrag birgt allerdings ein eigenes Risiko: Steigen die Zinsen, reicht der Puffer nicht mehr als ausreichende Sicherheit.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Wovon haengt die Hoehe der Notarkosten bei einer Grundschuld ab?
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert der Grundschuld und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet. Der Prozentsatz ist gestaffelt: je hoeher der Wert, desto niedriger der anzuwendende Satz.
Warum ist die Loeschung einer Grundschuld guenstiger als die Bestellung?
Bei der Loeschung wird ein deutlich niedrigerer Gebuehrensatz angewendet als bei Bestellung oder Abtretung. Laut Beispielrechnung kostet die Loeschung einer Grundschuld von 100.000 Euro 483 Euro, die Bestellung dagegen 782 Euro.
Was passiert mit einer Grundschuld nach vollstaendiger Tilgung des Kredits?
Die Grundschuld bleibt auch nach der Tilgung bestehen, sie erlischt nicht automatisch. Sie kann fuer zukuenftige Kredite wiederverwendet oder an Dritte abgetreten werden.
Welche zusaetzlichen Kosten fallen neben den eigentlichen Notargebuehren an?
Zusaetzlich koennen Auslagen fuer Grundbuchauszuege, die Kommunikation mit dem Grundbuchamt und Beratung anfallen. Ausserdem wird in allen Faellen eine Festgebuehr von 125 Euro fuer den elektronischen Vollzug faellig.
Wann wird eine Abtretung der Grundschuld notwendig?
Eine Abtretung tritt ein, wenn die Rechte aus einer bestehenden Grundschuld an eine andere Partei uebertragen werden. Das passiert etwa bei einem Wechsel des Kreditgebers oder bei Verwendung der Grundschuld fuer einen anderen Kredit.
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Dr. jur. Stephan Seitz

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