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Was berechnet der Pflichtteilsrechner für Ehegatten?
Ein enterbter Ehegatte erbt nicht automatisch mit – er muss den eigenen Anspruch selbst beziffern. Wer den Pflichtteil des Ehegatten berechnen möchte, nutzt genau hier den RECHNER.APP Pflichtteilsrechner: Er ermittelt die Pflichtteilsquote, also den Bruchteil des Nachlasswerts, der dem übergangenen Ehepartner als Geldanspruch zusteht, und rechnet daraus auf Wunsch den konkreten Eurobetrag aus. Der Pflichtteil ist dabei kein Erbe des Ehepartners, sondern ein reiner Zahlungsanspruch.
Der Rechner bildet dafür die gesetzliche Rechenlogik nach, wie sie sich aus § 1931 BGB und § 1371 BGB ergibt: Aus Güterstand und Zahl der Kinder folgt der gesetzliche Erbteil, davon die Hälfte bildet den Pflichtteil nach § 2303 BGB. Wer Güterstand und Kinderzahl eingibt, erhält die Quote sofort. Wird zusätzlich der Nachlasswert eingetragen, steht am Ende die Summe, die tatsächlich gefordert werden kann.
Der Pflichtteilsrechner übernimmt damit die reine Rechenarbeit, nicht die Prüfung des Einzelfalls. Er liefert den Ausgangswert, mit dem sich die eigene Lage einordnen lässt.
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Welche Eingaben und Ergebnisse liefert der Pflichtteilsrechner?
Der Pflichtteilsrechner fragt zunächst die familiäre Konstellation und den Güterstand ab. Erst danach lässt sich die Pflichtteilsquote bestimmen. Wird zusätzlich der Nachlasswert eingetragen, liefert der Rechner sofort den Euro-Betrag des Anspruchs. Je genauer die Angaben zu Abkömmlingen und Güterstand ausfallen, desto präziser fällt die berechnete Quote aus. Damit lässt sich der Pflichtteil des Ehegatten zuverlässig berechnen, auch ohne juristische Vorkenntnisse.
Die Eingaben im Pflichtteilsrechner
Für die Berechnung fragt der Pflichtteilsrechner folgende Angaben ab:
- Abkömmlinge: Angegeben wird, ob Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers leben. Diese Angabe schließt Verwandte der zweiten und dritten Erbenordnung – der gesetzlichen Rangfolge bei fehlendem Testament – automatisch aus.
- Güterstand: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft werden ausgewählt. Der Güterstand verändert die Erbquote des Ehegatten unmittelbar und wirkt sich direkt auf die Pflichtteilsquote aus.
- Weitere Erben: Ohne Abkömmlinge fragt der Rechner nach Eltern, Geschwistern oder Großeltern. Diese Angaben bestimmen, ob der Ehegatte die Hälfte oder mehr als gesetzlichen Erbteil erhält.
- Nachlasswert: Die Eingabe in Euro ist optional. Erst mit diesem Wert berechnet der Pflichtteilsrechner neben der Quote auch den konkreten Auszahlungsbetrag.
Die Ergebnisse im Pflichtteilsrechner
Als Ergebnis zeigt der Pflichtteilsrechner die Pflichtteilsquote als Bruch. Ist der Nachlasswert eingetragen, folgt darunter der errechnete Euro-Betrag.
- Pflichtteilsquote: Der Anteil am Nachlass erscheint als Bruch, etwa ein Viertel. Er ergibt sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und zeigt, welcher rechnerische Anteil der jeweils pflichtteilsberechtigten Person zusteht.
- Pflichtteilsbetrag in Euro: Dieser Wert erscheint nur, wenn ein Nachlasswert eingegeben wurde. Er ergibt sich aus der Multiplikation von Quote und Nachlasswert und zeigt den konkret zu fordernden Geldbetrag.
Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch des Ehegatten?
Wer nach einer Enterbung automatisch mit einem Erbanteil rechnet, verwechselt Erbrecht und Pflichtteilsrecht: Bleibt der Ehegatte im Testament unerwähnt oder wird er ausdrücklich enterbt, entsteht daraus ausschließlich ein Zahlungsanspruch gegen die Erben – kein Anteil an Haus, Konto oder Hausrat. Der Pflichtteilsanspruch, ein gesetzlicher Geldanspruch enterbter Angehöriger gegen die Erben, greift erst, wenn eine wirksame Verfügung von Todes wegen den Ehegatten vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Ohne Testament oder Erbvertrag bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge; der Ehegatte erbt dann in voller Höhe mit, ein Pflichtteilsfall liegt gar nicht vor. Bei einer laufenden Scheidung entfallen Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB nur, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Scheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes vorlagen; hat allein der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt, ohne dass der Erblasser zugestimmt hat, bleiben sein Erb- und sein Pflichtteilsrecht bestehen. Diese Voraussetzung trennt den Pflichtteil scharf vom gesetzlichen Erbrecht des Ehepartners: Während der gesetzliche Erbe unmittelbar Mitinhaber des Nachlasses wird, bleibt der Pflichtteilsberechtigte außenstehender Gläubiger mit einem bezifferten Zahlungsanspruch gegen die Erben.

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Mir begegnet immer wieder die Annahme, der übergangene Ehegatte rücke automatisch als Miterbe nach und bestimme bei der Verwaltung des Nachlasses mit. Tatsächlich bleibt der Anspruch auch bei großem Immobilien- oder Kontenvermögen eine reine Geldforderung gegen die Erben. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Nachlass überwiegend aus Bargeld oder aus Sachwerten besteht. Der Ehegatte macht die Forderung formlos geltend, schriftlich empfiehlt sich aus Beweisgründen, direkt gegenüber den Erben; eine Anmeldung beim Nachlassgericht braucht es dafür nicht. Weil der Anspruch keine Erbenstellung begründet, fehlt jedes Mitspracherecht bei Aufteilung oder Verkauf von Nachlassgegenständen. Reicht der Nachlass zur sofortigen Auszahlung nicht ohne Weiteres aus, ändert das an dieser Einordnung nichts: Die Erben bleiben Schuldner, der Ehegatte bleibt Gläubiger einer Geldforderung, nicht Mitinhaber einzelner Nachlassgegenstände.
Die Güterstands-Frage ist der Punkt, an dem die meisten Berechnungen kippen. Viele Ehepartner schätzen einfach „Zugewinngemeinschaft", weil das der Normalfall ist. Vor jeder Forderung lohnt der Blick in die eigenen Unterlagen — sonst verlangt man am Ende die falsche Quote und muss nachverhandeln.
Wie beeinflusst der Güterstand die Pflichtteilsquote des Ehegatten?
Stirbt der Erblasser, zählt zunächst die Verwandtschaft, die neben dem Ehegatten erbberechtigt ist – erst danach wirkt sich der Güterstand auf die Quote aus. Je entfernter die Mitkonkurrenten, desto größer fällt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten aus: ein Viertel neben Abkömmlingen, die Hälfte neben Eltern oder Geschwistern, mehr noch, wenn nur entferntere Verwandte übrig bleiben. Der Pflichtteil beträgt in jedem Fall die Hälfte des maßgeblichen gesetzlichen Erbteils. Bleibt der Ehegatte vollständig enterbt, ist dabei der nicht erhöhte Erbteil maßgeblich – die Zugewinngemeinschaft wirkt sich dann nicht über die Quote aus, sondern über den zusätzlich zu berechnenden Zugewinnausgleichsanspruch.
Gesetzlicher Erbteil nach Erbenordnung
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten richtet sich nach § 1931 BGB und wächst mit der Entfernung der übrigen Verwandten. Neben Abkömmlingen – Kindern, Enkeln, Urenkeln des Erblassers – steht dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses zu. Warum fällt der Anteil neben Eltern oder Geschwistern höher aus? Weil der Gesetzgeber die eheliche Bindung stärker gewichtet als die Verwandtschaft zweiter Ordnung, erhöht sich der Erbteil hier auf die Hälfte. Diese Ausgangsquote ist die Rechengrundlage, aus der sich später – unabhängig vom Güterstand – der Pflichtteil nach § 2303 BGB als hälftiger Anteil ergibt.
Zugewinngemeinschaft erhöht die Quote pauschal
Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand, der den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs beim Tod ausgleicht –, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel. Diese Erhöhung gilt unabhängig davon, wer während der Ehe tatsächlich den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat: Das Gesetz rechnet den Ausgleich direkt in die Erbquote ein, statt ihn im Einzelfall zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass der Ehegatte als gesetzlicher Erbe berufen ist; bei einer testamentarischen Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer wird das zusätzliche Viertel nicht gewährt. Wird er vollständig enterbt, bleibt es ebenfalls beim nicht erhöhten Erbteil: Der Pflichtteil – der sogenannte kleine Pflichtteil, also der Pflichtteil ohne die pauschale Erhöhung – beträgt dann neben Abkömmlingen ein Achtel des Nachlasses, zusätzlich zum konkret berechneten Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1371 Abs. 2 BGB.
Zwei Kinder, zwei Güterstände: Wird der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft vollständig enterbt, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel des Nachlasses, hinzu kommt der Zugewinnausgleichsanspruch als gesondert zu berechnender Betrag. Bei Gütertrennung bleibt es mit denselben zwei Kindern bei einem Sechstel Pflichtteil, ohne zusätzlichen Ausgleichsanspruch. Der Unterschied entsteht ausschließlich durch die Vereinbarung im Ehevertrag.
Gütertrennung verändert die Erbquote anders
Bei Gütertrennung entfällt die pauschale Erhöhung aus der Zugewinngemeinschaft vollständig. Weil während der Ehe kein gemeinsam auszugleichender Zugewinn entsteht, fehlt der Mechanismus, der die Erbquote sonst anhebt. Stattdessen erbt der Ehegatte neben einem Kind zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel – jeweils zu gleichen Teilen wie die Kinder selbst. Daraus ergibt sich ein Pflichtteil von einem Viertel bei einem Kind und von einem Sechstel bei zwei Kindern. Ebenso lässt sich der Pflichtteil des Ehemanns nach identischer Formel bestimmen. Ab drei Kindern bleibt der Ehegatte auf ein Viertel Erbteil beschränkt, der Pflichtteil sinkt dann auf ein Achtel.

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| Güterstand | Kinderzahl | gesetzlicher Erbteil | Pflichtteilsquote |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft, Ehegatte als gesetzlicher Erbe berufen | mit Abkömmlingen, beliebige Zahl | 1/2 | 1/4 |
| Zugewinngemeinschaft, Ehegatte vollständig enterbt | mit Abkömmlingen, beliebige Zahl | 1/4 | 1/8 zuzüglich Zugewinnausgleich |
| Gütertrennung | 1 Kind | 1/2 | 1/4 |
| Gütertrennung | 2 Kinder | 1/3 | 1/6 |
| Gütertrennung | 3 und mehr Kinder | 1/4 | 1/8 |
Pflichtteil Ehegatte berechnen: Meine weiteren Artikel
Wie lässt sich der Pflichtteil des Ehegatten berechnen?
Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt ein Geldanspruch, kein Erbanteil, und beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Ehegatte ohne die beeinträchtigende letztwillige Verfügung erhalten hätte. Dieser Erbteil selbst schwankt je nach Erbenordnung und Güterstand: Wer neben Abkömmlingen einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel hätte, bekommt als Pflichtteil ein Achtel; wer die Hälfte hätte, bekommt ein Viertel. Ohne diese Ausgangsquote lässt sich der Pflichtteil des Ehegatten nicht berechnen – sie ist die Grundlage jeder weiteren Rechnung.
Pflichtteilsquote als halber Erbteil
Maßgeblich ist dabei der gesetzliche Erbteil, wie er ohne die beeinträchtigende Verfügung gegolten hätte, nicht ein fiktiver Wert – bei vollständiger Enterbung in Zugewinngemeinschaft allerdings ohne die pauschale Erhöhung um ein Viertel. Lebten die Eheleute in Gütergemeinschaft, bleibt der gesetzliche Erbteil neben Abkömmlingen unabhängig von deren Zahl bei einem Viertel; der Pflichtteil sinkt entsprechend auf ein Achtel. Erst wenn dieser Ausgangswert feststeht, lässt sich die Quote überhaupt in eine Zahl übersetzen.

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Nettonachlass aus Aktiva und Schulden ermitteln
Für den Betrag in Euro zählt nicht der Bruttowert des Nachlasses, sondern der Nettonachlass – der Nachlasswert nach Abzug aller Schulden und Verbindlichkeiten. Vom Wert sämtlicher Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls werden zunächst Schulden, Bestattungskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten abgezogen; erst auf diesen bereinigten Betrag wird die Pflichtteilsquote angewendet. Der Grund liegt in der Natur des Anspruchs: Weil der Pflichtteil eine Geldforderung gegen die Erben ist, kommt es auf den tatsächlich verteilbaren Wert an, nicht auf die Summe aller Aktiva vor Abzug der Lasten.
Pflichtteilsergänzung bei früheren Schenkungen
Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod fließen anteilig in die Berechnungsgrundlage ein – über den Pflichtteilsergänzungsanspruch, den Anspruch auf Einbeziehung früherer Schenkungen in die Berechnungsgrundlage. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ihr Anteil: Für jedes volle Jahr seit der Zuwendung sinkt der berücksichtigte Wert um zehn Prozent, nach zehn Jahren bleibt sie vollständig außen vor. Diese Abschmelzung verhindert, dass der Pflichtteil durch rechtzeitiges Verschenken von Vermögen unterlaufen wird, ohne Schenkungen für alle Zeit der Berechnung zu unterwerfen.
Rechenbeispiel mit konkreten Zahlen
Ein Rechenbeispiel zeigt das Zusammenspiel der Schritte: Lebte der Ehegatte mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft und leben noch zwei gemeinsame Kinder, steht dem Ehegatten neben den Abkömmlingen zunächst ein gesetzlicher Erbteil von einem Viertel zu. Wird der Ehegatte vollständig enterbt, bleibt dieser nicht erhöhte Erbteil maßgeblich: Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte, also ein Achtel des Nettonachlasses, zuzüglich des gesondert zu berechnenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Bei einem Nettonachlass von 400.000 Euro ergibt sich daraus ein Pflichtteilsanspruch von 50.000 Euro aus dem kleinen Pflichtteil, der Zugewinnausgleich kommt als eigenständig ermittelter Betrag hinzu. Wird der Ehegatte hingegen als gesetzlicher Erbe berufen oder auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt und bleibt das Zugewandte hinter seinem Pflichtteil zurück, gilt der um ein Viertel erhöhte Erbteil von der Hälfte als Grundlage – der Pflichtteil liegt dann bei einem Viertel des Nettonachlasses, ein gesonderter Zugewinnausgleich entfällt. Die Rechnung folgt fest dieser Reihenfolge: erst die Grundquote nach Erbenordnung, dann die Prüfung, ob der erhöhte oder der nicht erhöhte Erbteil maßgeblich ist, zuletzt die Halbierung und die Multiplikation mit dem Nettonachlass. Damit lässt sich der Pflichtteil des Ehegatten in jedem Einzelfall berechnen.
Maßgeblicher gesetzlicher Erbteil ÷ 2 × Nettonachlass = Pflichtteilsbetrag in Euro.
Ein Nachlass von 400.000 Euro enthält eine Schenkung von 100.000 Euro, die zwei Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Sie fließt mit 80 Prozent ihres Werts – 80.000 Euro – in die Berechnungsgrundlage ein, weil pro vollem Jahr zehn Prozent abschmelzen. Lag dieselbe Schenkung acht Jahre zurück, blieben nur 20 Prozent, also 20.000 Euro, berücksichtigt. Nach zehn Jahren entfiele sie vollständig aus der Rechnung.
Warum entsteht beim Berliner Testament ein Pflichtteilsanspruch?
Setzen sich Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein, enterben sie die gemeinsamen Kinder faktisch für den ersten Erbfall – und schaffen damit genau die Lage, aus der ein Pflichtteilsanspruch entsteht. Das Berliner Testament, ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten, sieht die Kinder erst für den zweiten Erbfall als Schlusserben vor. Stirbt der erste Elternteil, gehen die Kinder zunächst leer aus, obwohl ihnen gesetzlich ein Erbteil zustünde; genau diese Lücke löst den Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben aus. Wechselbezügliche Verfügungen binden beide Ehegatten meist so fest, dass der Überlebende die Erbeinsetzung der Kinder nach dem ersten Todesfall nicht mehr einseitig ändern kann. Ohne Testament tritt an die Stelle des Pflichtteils das volle Erbe des Ehepartners.
Wer als Kind auf die Erbschaft nach dem länger lebenden Elternteil wartet, verschenkt Sicherheit: Der Anspruch entsteht bereits mit dem Tod des Erstverstorbenen und lässt sich sofort gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben fordern, unabhängig vom späteren Erbfall. Weil das gesamte Vermögen des Erstversterbenden beim Berliner Testament auf den überlebenden Ehegatten übergeht, kann es bis zum zweiten Erbfall aufgebraucht, verschenkt oder anders verteilt werden. Die Bindungswirkung ändert daran nichts: Zwar bleibt die Schlusserbenstellung der Kinder rechtlich fest, der tatsächliche Vermögensstand zum späteren Zeitpunkt aber nicht. Wer den Pflichtteil sofort nach dem ersten Erbfall geltend macht, sichert sich einen bezifferten Geldanspruch zu diesem Zeitpunkt – statt Jahre oder Jahrzehnte auf eine ungewisse Zuwendung zu warten.
Wie fordert man den Pflichtteil von den Erben ein?
Wer nach einer Enterbung einfach abwartet, bis die Erben von sich aus zahlen, verschenkt Zeit: Ohne ein aktives Auskunftsverlangen bleibt der Anspruch unbeziffert, während die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB trotzdem weiterläuft. Wer den Pflichtteil durchsetzen will, verlangt deshalb zuerst Auskunft über den Nachlass und behält gleichzeitig die Frist im Blick – beide Schritte gehören zusammen, nicht nacheinander gedacht.
Auskunftsanspruch gegenüber den Erben
Der Pflichtteilsberechtigte verlangt von den Erben zunächst Auskunft über den Nachlassbestand. Der Auskunftsanspruch – das Recht auf Offenlegung des Nachlassbestands durch die Erben – sichert nach § 2314 BGB erst die Zahlen, aus denen sich der Anspruch überhaupt beziffern lässt. Ohne diese Auskunft bleibt jede Forderung ein Blindflug, denn Konten, Verträge und Vermögenswerte des Erblassers kennt der Berechtigte meist nicht aus eigener Anschauung. Reicht die bloße Auskunft nicht aus, lässt sich zusätzlich eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen; die Kosten dafür trägt der Nachlass. Das Verlangen richtet sich formlos an die Erben – schriftlich lässt es sich später leichter nachweisen – und braucht keine Anmeldung beim Nachlassgericht.
Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB – allerdings nicht automatisch ab dem Todesjahr des Erblassers, wie häufig angenommen wird. Die Verjährung, die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Erfährt jemand erst Jahre später vom Tod eines Angehörigen oder vom Inhalt eines belastenden Testaments, schadet ihm das nicht – die Frist läuft entsprechend später an. Diese Anknüpfung schützt spät Informierte, verlangt aber im Streitfall den Nachweis, wann die Kenntnis tatsächlich eingetreten ist.
Lohnt sich die güterrechtliche Lösung statt der Pflichtteilspauschale?
Wer die zugewandte Erbschaft oder das Vermächtnis annimmt, verbaut sich den Weg zur güterrechtlichen Lösung. Erst die Ausschlagung öffnet bei Zugewinngemeinschaft die Möglichkeit, statt der pauschalen Erhöhung um ein Viertel den tatsächlichen Zugewinnausgleich zusammen mit dem kleinen Pflichtteil zu verlangen. Diese güterrechtliche Lösung, eine Alternative zur pauschalen Erbteilserhöhung mit realem Zugewinnausgleich, rechnet sich vor allem, wenn der tatsächliche Zugewinn des Erblassers deutlich über der Pauschale liegt: Rechnerisch zahlt sich der Wechsel aus, sobald der Ausgleichsanspruch mehr als drei Siebtel des Nachlasswerts übersteigt. Anders als der pauschale Erbteil verschafft sie aber keinen dinglichen Anteil am Nachlass, sondern ausschließlich Geldansprüche. Der Pflichtteil ersetzt hier das gesetzliche Erbe des Ehepartners nicht vollständig.
Ein Nachlass von 600.000 Euro trifft auf einen tatsächlichen Zugewinnausgleich von 300.000 Euro. Drei Siebtel des Nachlasswerts liegen bei rund 257.000 Euro – der Ausgleichsanspruch übersteigt diese Schwelle deutlich, die pauschale Erhöhung um ein Viertel hätte spürbar weniger ergeben. Läge der Zugewinnausgleich unter dieser Marke, bliebe die pauschale Erhöhung die günstigere Wahl.
Wahlrecht zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung
Der überlebende Ehegatte entscheidet selbst, welchen Weg er einschlägt: die erbrechtliche Lösung mit pauschaler Erhöhung um ein Viertel oder die güterrechtliche Lösung mit realem Ausgleich. Dieses Wahlrecht setzt voraus, dass dem Ehegatten überhaupt eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugewandt wurde; beim vollständig enterbten Ehegatten bleibt von vornherein nur der kleine Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich. Nimmt er die Erbschaft oder das Vermächtnis an, gilt automatisch die erbrechtliche Lösung – die Pauschale greift ohne weiteres Zutun. Erst die Ausschlagung öffnet den Weg zur güterrechtlichen Alternative; eine eigene Frist für diese Entscheidung nennt das Gesetz nicht, wohl aber die allgemeinen Fristen für die Ausschlagung der Erbschaft selbst. Wer diese Fristen verstreichen lässt, bleibt bei der einmal angenommenen erbrechtlichen Lösung und damit bei der Pauschale.
| Kriterium | erbrechtliche Lösung | güterrechtliche Lösung |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Annahme von Erbschaft oder Vermächtnis | Ausschlagung von Erbschaft oder Vermächtnis |
| Anspruchsart | Erbanteil oder Vermächtnisanspruch (je nach Zuwendung) | reiner Geldanspruch |
| Berechnungsgrundlage | pauschale Erhöhung um ein Viertel | tatsächlicher Zugewinnausgleich plus kleiner Pflichtteil |
| Frist | keine gesonderte Frist | allgemeine Ausschlagungsfrist |
Erbschaftsteuer mindert den Netto-Pflichtteil
Der ausgezahlte Pflichtteil bleibt nicht in voller Höhe beim Empfänger: Er zählt steuerlich als Erwerb von Todes wegen und unterliegt damit der Erbschaftsteuer. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, ein steuerfreier Betrag beim Erwerb von Todes wegen – erst der darüber liegende Teil wird versteuert. Bleibt der Pflichtteil unter dieser Grenze, fällt keine Steuer an.
Der Bruttoanspruch und der tatsächlich verfügbare Betrag fallen deshalb auseinander.
Übersteigt der Pflichtteil den Freibetrag, mindert die Steuerpflicht den Nettobetrag gegenüber der errechneten Bruttosumme – allerdings nur um den Teil, der über die 500.000 Euro hinausgeht.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehepartners bei Zugewinngemeinschaft?
Wie wirkt sich Gütertrennung auf den Pflichtteil des Ehepartners aus?
Welche Frist gilt für die Geltendmachung des Pflichtteils?
Was passiert mit dem Pflichtteil, wenn der Ehepartner das Erbe ausschlägt?
Wie kann ein Ehepartner auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten?
Aus der Praxis von Lesern
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