In diesem Artikel
Allgemeines zum Einspruch gegen den Steuerbescheid
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist der Weg, wenn der festgesetzte Betrag oder einzelne Positionen nicht zutreffen. Auf dieser Seite steht der Fristenrechner im Modus Einspruch Steuerbescheid bereit, mit dem sich die Einspruchsfrist Steuerbescheid berechnen lässt. Geht ein Finanzamt Einspruch nach Fristablauf ein, wird der Bescheid bestandskräftig, also grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.
Oftmals ist von einem Einspruch Steuererklärung die Rede, gemeint ist aber der Einspruch gegen den Steuerbescheid. Der Einspruch richtet sich immer gegen den konkreten Bescheid und nicht gegen die Erklärung an sich.
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Eingabehilfen zum Fristenrechner
Für den Fristenrechner und eine zuverlässige Einspruchsfrist beim Steuerbescheid sind drei Angaben erforderlich. Hier die wichtigsten Punkte:
- Fristart auswählen: Im Fristenrechner steht etwa „Einspruch Steuerbescheid“ als spezifische Fristart zur Auswahl. Die Frist Einspruch Steuerbescheid beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
- Datum des Steuerbescheids eingeben: Einzutragen ist das Datum, das auf dem Steuerbescheid steht – das Postaufgabedatum. Ein häufiger Eingabefehler: Statt des aufgedruckten Postaufgabedatums wird der Tag eingetragen, an dem der Bescheid im Briefkasten lag. Aus dem Postaufgabedatum ergibt sich im Fristenrechner automatisch das Bekanntgabedatum: Nach § 122 Abs. 2 AO gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.
- Bundesland wählen: Je nach Bundesland können Feiertage die Fristberechnung beeinflussen. Der Fristenrechner berücksichtigt diese Abweichungen automatisch, sodass sich die Einspruchsfrist berechnen lässt, ohne die Feiertagsregelung jedes Bundeslands im Kopf zu haben.
Basierend auf diesen Angaben zeigt der Fristenrechner an, bis wann der Einspruch einzulegen ist.
Standardfrist: Ein Einkommensteuerbescheid trägt als Datum den 2. Oktober (ein Montag) und liegt am 5. Oktober im Briefkasten. Eingetragen wird im Fristenrechner ausschließlich das Postaufgabedatum; Bekanntgabedatum und Fristende ergeben sich daraus:
| Ereignis | Datum |
|---|---|
| Postaufgabedatum | 2. Oktober |
| Bekanntgabedatum | 6. Oktober |
| Fristbeginn | 7. Oktober |
| Fristende | 6. November, 24 Uhr |
Unbekannter Aufenthaltsort: Ist der Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt, kann das Finanzamt den Bescheid öffentlich zustellen (§ 122 Abs. 5 AO). Zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Für diesen Fall steht ein eigenes Auswahlfeld bereit, das den Fristlauf an diese Zwei-Wochen-Regel knüpft.
Arten von Steuerbescheiden
In Deutschland gibt es verschiedene Steuerbescheide, gegen die ein Einspruch in Betracht kommt. Zu den gängigsten gehören:
- Einkommensteuerbescheid: Dieser Bescheid regelt die Höhe der Einkommensteuer auf Basis der jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung.
- Körperschaftsteuerbescheid: Er gilt für juristische Personen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften.
- Gewerbesteuerbescheid: Er richtet sich an Unternehmen und Gewerbetreibende und informiert über die Gewerbesteuer.
- Umsatzsteuerbescheid: Er legt fest, welche Umsatzsteuer zu zahlen ist.
- Feststellungsbescheid: Er dient zur Feststellung steuerlicher Grundlagen, zum Beispiel des Werts eines Grundstücks.
- Grundsteuerbescheid: Er setzt die Grundsteuer fest, die für ein Grundstück oder eine Immobilie zu zahlen ist. Grundlage sind der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbetragsbescheid, die das Finanzamt vorab als Grundlagenbescheide erlässt; den eigentlichen Zahlbetrag legt die Gemeinde anschließend im Grundsteuerbescheid fest.
- Grunderwerbsteuerbescheid: Er stellt die Steuerhöhe beim Kauf einer Immobilie fest.
- Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheid: Er informiert über die Steuer auf Erbschaften oder Schenkungen.
- Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung: Er ist relevant für Gemeinschaften, wie eine GbR.
- Änderungsbescheid: Er korrigiert einen bereits erteilten Steuerbescheid, wenn neue Tatsachen bekannt werden.
- Vorläufiger Steuerbescheid: Er wird ausgestellt, wenn noch nicht alle Tatsachen abschließend geklärt sind.
Der Gesetzestext ist nicht einfach verständlich. Trotzdem gibt es bei verpassten Fristen keine Gnade, es drohen unmittelbar Nachteile. Mein Online-Rechner hilft Ihnen bei der exakten Bestimmung von Fristbeginn und Fristende.
Vorbehalt der Nachprüfung
Ein Steuerbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Das bedeutet, dass das Finanzamt ihn zu einem späteren Zeitpunkt ohne gesonderte Begründung ändern kann, sobald neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen. Ein förmlicher Einspruch ist in diesem Fall nicht nötig, um eine spätere Änderung zu erreichen. Das Finanzamt kann den Vorbehalt der Nachprüfung jedoch aufheben, wodurch der Bescheid bestandskräftig wird und nur noch in Ausnahmefällen geändert werden kann.

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Einspruchsfrist Steuerbescheid: Meine weiteren Artikel
Gründe, Ablauf und Risiken beim Einspruch gegen den Steuerbescheid
Typische Gründe für einen Einspruch
Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid braucht stichhaltige Gründe. Häufig kommen folgende Punkte in Betracht:
- Das Finanzamt hat möglicherweise falsche oder unvollständige Daten verarbeitet (z. B. übersehene Einkünfte oder fehlerhafte Übermittlungen).
- Bestimmte Ausgaben, beispielsweise Werbungskosten oder Sonderausgaben, werden unter Umständen nicht anerkannt und erhöhen die Steuerlast unzutreffend.
- Es können Unklarheiten, Missverständnisse oder fehlende Erläuterungen zu steuerlichen Sachverhalten vorliegen.
Muster für einen Einspruch
Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid könnte beispielsweise so formuliert sein (ohne Gewähr):
Einspruch gegen den Steuerbescheid vom _______, Steuernummer: _______
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit gegen den oben genannten Bescheid Einspruch ein. Mein Einspruch begründet sich wie folgt: [ausführliche Begründung].
Ich beantrage zudem die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen aus folgenden Gründen: [konkrete Begründung ergänzen].
Mit freundlichen Grüßen
Kosten eines Einspruchs
Der Einspruch selbst ist kostenfrei. Kosten können jedoch entstehen, wenn eine Steuerberatung oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen wird. Vor Einlegung des Einspruchs sind Nutzen und Aufwand abzuwägen. Ein erfolgreicher Einspruch kann zu einer geringeren Steuer oder einer Erstattung führen, deckt aber nicht unbedingt die Beratungskosten.
Folgen bei Stattgabe oder Ablehnung
Wird dem Einspruch stattgegeben, korrigiert das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid oder hebt ihn auf. Die Steuerschuld verringert sich dann oder entfällt ganz. Manchmal ist auch eine Erstattung fällig. Ergeht ein neuer Bescheid, ist er sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob alle beanstandeten Punkte berücksichtigt wurden.
Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, bleibt der ursprüngliche Steuerbescheid bestehen und die darin festgesetzte Steuer ist zu zahlen. Dann steht der Klageweg vor dem Finanzgericht offen. Allerdings sind dabei Fristen und mögliche Gerichts- oder Anwaltskosten zu bedenken.
Risiken eines Einspruchs
- Das Finanzamt überprüft bei einem Einspruch oft den gesamten Sachverhalt. Es kann sein, dass weitere Unstimmigkeiten entdeckt werden und die Steuerlast steigt.
- Ein Einspruch kann sich über mehrere Monate hinziehen. Besonders bei komplizierten Sachverhalten ist möglicherweise professionelle Hilfe ratsam, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.
- Ergibt sich eine Steuernachzahlung, kann das Finanzamt Zinsen verlangen, wenn sich das Verfahren verzögert.
- Die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt kann stressig sein und für emotionale Belastung sorgen.
Frist Einspruch Steuerbescheid: Berechnung und Besonderheiten
Fristenberechnung und Bekanntgabe
Für einen fristgerechten Einspruch ist die Bekanntgabe des Steuerbescheids ausschlaggebend. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein Bescheid vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Ob dieser vierte Tag ein Feiertag ist, hängt vom Bundesland ab: derselbe Kalendertag kann in Bayern zu einer Verschiebung führen und in Berlin nicht. Deshalb ist die Bundesland-Auswahl keine Zusatzoption, sondern Voraussetzung für ein korrektes Fristende.
Ein Bescheid geht am 19. März ein. Das Finanzamt hat ihn am 15. März zur Post gegeben. Nach § 122 Abs. 2 AO gilt er damit grundsätzlich am 19. März als bekannt gegeben. Ist der 19. März ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Ab dem darauffolgenden Tag läuft die Einspruchsfrist für einen Monat.
Dauer der Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat und nicht vier Wochen. Das kann besonders im Februar relevant sein. Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des entsprechenden Datums im Folgemonat. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Der Fristenrechner berücksichtigt auch diese Verschiebung, sodass sich die Frist Einspruch Steuerbescheid taggenau nachvollziehen lässt.
Das Finanzamt gibt einen Bescheid am 21. Oktober auf. Vier Tage später, am 25. Oktober, gilt er als bekannt gegeben, sofern der 25. kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Die Einspruchsfrist startet am 26. Oktober (0:00 Uhr) und endet am 25. November (24 Uhr). Fällt der 25. November auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
| Ereignis | Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Postaufgabedatum | 21. Oktober | Aufdruck auf dem Bescheid |
| Bekanntgabedatum | 25. Oktober | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO |
| Fristbeginn | 26. Oktober, 0 Uhr | § 108 Abs. 1 AO |
| Fristende | 25. November, 24 Uhr | § 355 Abs. 1 AO |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wer die Frist Einspruch Steuerbescheid verpasst hat, ohne dies zu vertreten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Hindernis entfallen ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
- Unverschuldet kann eine Erkrankung sein, die handlungsunfähig macht und auch keine Beauftragung Dritter zulässt.
- Eine Abwesenheit von bis zu sechs Wochen (etwa durch Urlaub) kann ein Grund sein, allerdings ist Vorsorge für die Kenntnisnahme der Post zu treffen.
Arbeitsüberlastung begründet in der Regel keine Wiedereinsetzung; das Verschulden eines Steuerberaters wird nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO der steuerpflichtigen Person zugerechnet. Wer die Frist versäumt, muss den Einspruch unverzüglich nachholen und die Gründe glaubhaft machen.
- Nicht anerkannt wird etwa eine leichte Erkrankung, wenn trotz Krankheit Handlungsfähigkeit bestand.
- Auch eine zu lange Abwesenheit ohne Vorkehrungen gegen Postversäumnisse führt in der Regel nicht zur Wiedereinsetzung.
Nach erfolgreichem Antrag auf Wiedereinsetzung wird das Verfahren so behandelt, als wäre der Einspruch fristgerecht eingegangen. Der Weg über § 110 AO bleibt jedoch ein Ausnahmefall mit erhöhtem Darlegungsaufwand.
Eine steuerpflichtige Person erkrankt am 1. Juli schwer und erhält den Steuerbescheid am 5. Juli. Normalerweise würde die Einspruchsfrist am 6. Juli beginnen und am 5. August (24 Uhr) enden. Bestand den gesamten Juli über Handlungsunfähigkeit und trat die Genesung erst am 2. August ein, beginnt die Monatsfrist für die Wiedereinsetzung am 3. August. Gehen Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag bis spätestens 2. September ein, kann das Finanzamt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid verpasst habe?
Wie kann ich die Einspruchsfrist Steuerbescheid berechnen?
Welche Gründe sind für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid zulässig?
Kann ich die Zahlung der Steuer während des Einspruchs aussetzen?
Wie lange dauert die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid?
Aus der Praxis von Lesern
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