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Was berechnet der CO2-Kostenechner zur CO2-Abgabe für Vermieter?
Die CO2-Abgabe für Vermieter richtet sich seit 2023 nicht nach einem festen Prozentsatz, sondern nach der Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes. Maßgeblich dafür ist ein zehnstufiges Stufenmodell, das den Vermieteranteil an den CO2-Kosten anhand der Gebäudeeffizienz festlegt. Wie stark ein Gebäude Wärme verliert, entscheidet also darüber, welcher Anteil der Kosten beim Vermieter landet und welcher beim Mieter verbleibt. Der CO2-Rechner nimmt genau diese Zuordnung vor: Aus Verbrauch, Brennstoffart und Wohnfläche errechnet er, welcher Anteil der CO2-Kosten dem Vermieter zufällt. Statt eine mehrstufige Handrechnung zu durchlaufen, verdichtet der Rechner die Werte zu einem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und leitet daraus die Kostenquote ab – eine einzige Eingabemaske ersetzt so das, was sonst mehrere Rechenschritte erfordert.
Zwei unterschiedliche Ausgangslagen lassen sich mit dem CO2-Kostenechner abbilden, weil Vermieter und Mieter typischerweise mit verschiedenen Fragestellungen an das Thema herantreten. Wer als Vermieter mit Zentralheizung eine grobe Einschätzung der eigenen CO2-Kostenbelastung sucht, findet dafür eine allgemeine Berechnung. Wer dagegen als Mieter selbst Brennstoff einkauft und Wärmeenergie eigenständig beschafft, benötigt eine andere Datenbasis – hierfür stellt der CO2-Kostenechner eine separate Erstattungsberechnung bereit, mit der sich ein konkreter Erstattungsanspruch ermitteln lässt. Die Eingabemaske passt sich also dem gewählten Anwendungsfall an, statt beide Situationen über ein starres Formular zu zwingen.
Welche Eingaben und Ergebnisse liefert der CO2-Kostenechner?
Der CO2-Kostenechner verlangt für die Berechnung Angaben zu Brennstoffart, Verbrauch und beheizter Wohnfläche und ermittelt daraus den CO2-Ausstoß sowie die Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter. Je nach gewähltem Anwendungsfall fragt die Eingabemaske zusätzliche Detailangaben ab. Aus diesen Werten setzt der Rechner die gesetzliche Berechnungsformel aus Brennstoffmenge, Emissionsfaktor und Fläche zusammen – unterschiedliche Mengeneinheiten wie Liter oder Kubikmeter werden dabei automatisch in Kilowattstunden umgerechnet.
Eingaben: Verbrauch und Gebäudedaten
Folgende Angaben nimmt die Eingabemaske auf:
- Verbrauch (kWh, Liter oder m³): Grundlage ist der Jahres- oder Periodenverbrauch aus der Abrechnung des Versorgers;.
- Brennstoffart: Auswahl zwischen Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Pellets, Strom oder Fernwärme als verwendetem Energieträger.
- Emissionsfaktor: Bei den gängigen Brennstoffen setzt der Rechner den Faktor automatisch, nur bei Fernwärme ist der individuelle Wert aus der Jahresabrechnung einzutragen.
- Abrechnungszeitraum: Start- und Enddatum der Abrechnungsperiode bestimmen die Grundlage der Rechnung; liegt der Beginn vor dem 1.1.2023, rechnet der Rechner anteilig ab dem gesetzlichen Stichtag.
- Berechnungsart: Ein Umschalter trennt die allgemeine CO2-Berechnung von der konkreten Kostenerstattung für Selbstversorger.
- Gasherd-Option: Wer Erdgas auch über einen Gasherd bezieht, kennzeichnet dies gesondert, weil dieser Verbrauchsanteil nicht in die CO2-Kostenaufteilung einfließt.
Ergebnisse: CO2-Kostenanteil und Aufteilung
Aus den Eingaben leitet der Co2rechner vier Ergebnisgrößen ab:
- CO2-Ausstoß in Tonnen pro Jahr: zeigt, wie viel Kohlendioxid der eingegebene Verbrauch verursacht, und bildet die Grundlage für die Einstufung im Stufenmodell.
- Verbrauch in kWh: der aus Litern, Kubikmetern oder direkter Eingabe umgerechnete Energieverbrauch, damit die Ausgangsbasis der Rechnung nachvollziehbar bleibt.
- CO2-Mehrkosten in Euro: die durch den CO2-Preis verursachten zusätzlichen Kosten auf der Energierechnung.
- Aufteilung Vermieter/Mieter: der jeweilige Euro-Betrag, den Vermieter und Mieter nach dem Ergebnis zu tragen haben, und beantwortet die Frage nach dem Erstattungs- oder Kostenanteil.
Was ist die CO2-Abgabe für Vermieter rechtlich gesehen?
Anders als oft angenommen gilt kein fester Prozentsatz: Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel zwischen Vermieter und Mieter nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Maßstab ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr – ein Wert, den allein Bausubstanz und Heiztechnik prägen. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Mietende die steigenden Kosten fossiler Heizenergie allein tragen, obwohl sie auf Dämmung und Anlagentechnik keinen Einfluss haben. Deshalb koppelt das Gesetz den Vermieteranteil an genau jene Faktoren, über die nur der Eigentümer entscheidet.
Stufenmodell als gesetzliche Grundlage der CO2-Umlage
Das Stufenmodell bildet die gesetzliche Grundlage der CO2-Umlage: Es teilt den Vermieteranteil in zehn Stufen zwischen 0 und 95 Prozent, gestaffelt nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr. Je schlechter die Energieeffizienz, desto mehr Brennstoff verbrennt die Heizung pro Fläche – und desto höher fällt der Ausstoß je Quadratmeter aus. Da dieser Wert die Stufe festlegt, wächst der Vermieteranteil automatisch mit der energetischen Schwäche des Gebäudes, ohne dass eine gesonderte Prüfung nötig wäre. Bei alten, kaum sanierten Häusern trägt der Vermieter nahezu die gesamten Kosten allein; bei Neubaustandard oder nach umfassender Sanierung sinkt der Anteil auf null.
Herkunft der CO2-Abgabe aus Emissionszertifikaten
Die CO2-Abgabe entsteht nicht beim Vermieter, sondern beim Energieversorger, der für in Verkehr gebrachte fossile Brennstoffe Emissionszertifikate erwerben muss – Berechtigungen zum Ausstoß einer bestimmten CO2-Menge. Ein gesetzlicher Rahmen zum Brennstoffemissionshandel verpflichtet Unternehmen, die Heizöl oder Erdgas verkaufen, zum Kauf dieser Zertifikate für die damit verbundenen Emissionsmengen. Die Zertifikatskosten fließen in den Brennstoffpreis ein, noch bevor die Rechnung das Gebäude erreicht. Anders als eine eigenständige Vermieterstrafe ist die CO2-Steuer für Vermieter auf der Heizkostenabrechnung also ein bereits am Markt entstandener Preisaufschlag, den das Stufenmodell zwischen den Parteien verteilt.
Die Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermieter und Mieter ist auf den ersten Blick kompliziert. Mit etwas Hintergrundverständnis und dem richtigen Tool ist die Herausforderung aber schnell gemeistert!
Wie hoch ist der CO2-Anteil Vermieter je nach Effizienzklasse?
Tritt ein Gebäude mit einem CO2-Ausstoß ab 52 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr auf, greift die höchste Stufe des Zehnstufenmodells: Der Vermieter trägt dann 95 Prozent der Kosten, der Mieter nur noch 5 Prozent. Am anderen Ende der Skala, bei einem Ausstoß bis 12 Kilogramm pro Quadratmeter, kehrt sich das Verhältnis vollständig um – hier zahlt der Vermieter nichts. Wie hoch der CO2-Anteil eines Vermieters tatsächlich ausfällt, entscheidet sich damit nicht am Gebäude als Ganzem, sondern an einer von zehn festen, überwiegend Fünf-Kilogramm breiten Stufen, in die der errechnete Ausstoß fällt. Jede Stufe setzt einen höheren Vermieteranteil an als die vorherige, sodass die CO2-Abgabe für Vermieter mit sinkender Energieeffizienz automatisch steigt – unabhängig davon, wie hoch der individuelle Verbrauch einer einzelnen Wohnung ausfällt.
| Stufe | CO2-Ausstoß in kg/m²/Jahr | Vermieteranteil |
|---|---|---|
| 1 | bis 12 | 0 % |
| 2 | 12 bis 17 | 10 % |
| 3 | 17 bis 22 | 20 % |
| 4 | 22 bis 27 | 30 % |
| 5 | 27 bis 32 | 40 % |
| 6 | 32 bis 37 | 50 % |
| 7 | 37 bis 42 | 60 % |
| 8 | 42 bis 47 | 70 % |
| 9 | 47 bis 52 | 80 % |
| 10 | ab 52 | 95 % |
Berechnung des Vermieteranteils im Zehnstufenmodell
Wie hoch die CO2-Abgabe für Vermieter im Einzelfall ausfällt, ergibt sich aus einer einzigen Rechnung: Brennstoffmenge in Kilowattstunden mal Emissionsfaktor des jeweiligen Brennstoffs, geteilt durch die beheizte Wohnfläche in Quadratmetern. Die Brennstoffmenge steht in der Lieferantenrechnung, der Emissionsfaktor ist je Energieträger vorgegeben. Das Ergebnis in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr bestimmt, welche der zehn Stufen greift – und damit unmittelbar, wie hoch der Vermieteranteil ausfällt. Diese CO2-Steuer für Vermieter lässt sich damit exakt nachvollziehen, ohne dass der Abrechnungsdienstleister dafür nötig wäre.
Ein Mehrfamilienhaus verbraucht jährlich 40.000 Kilowattstunden Erdgas bei 800 Quadratmetern Wohnfläche. Multipliziert mit dem Emissionsfaktor von rund 0,20 Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde ergeben sich 8.000 Kilogramm CO2 im Jahr, geteilt durch die Fläche also 10 Kilogramm pro Quadratmeter.
Trotz des hohen Gesamtverbrauchs landet das Gebäude damit in der untersten Stufe, in der der Vermieter nichts zahlt. Bei gleichem Verbrauch auf nur 200 Quadratmetern ergäben sich dagegen 40 Kilogramm pro Quadratmeter – eine deutlich höhere Stufe und ein Vermieteranteil von 60 Prozent.
Warum eine pauschale Kostenaufteilung nicht zutrifft
Verbreitet ist die Annahme, die CO2-Abgabe für Vermieter gelte mit einem festen Prozentsatz, unabhängig vom Zustand des Gebäudes. Tatsächlich können zwei Gebäude mit identischer Wohnfläche einen völlig unterschiedlichen Vermieteranteil ergeben – je nach Energieeffizienz reicht die Spanne von 0 bis 95 Prozent. Wer eine feste Quote von etwa 50 zu 50 unterstellt, verwechselt vermutlich die frühere Übergangsregelung für Nichtwohngebäude mit dem allgemeinen Stufenmodell für Wohngebäude. Maßgeblich ist ausschließlich der errechnete CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, nicht eine fixierte Quote.

Mieterverhalten als Grenze der Vermieterhaftung
Der Vermieteranteil bemisst sich am energetischen Zustand des Gebäudes, nicht am individuellen Heizverhalten der einzelnen Mietpartei. Heizt ein Mieter überdurchschnittlich viel, ändert das die Aufteilungsquote nicht – es verändert lediglich die absolute Höhe der Gesamtkosten, die nach der bestehenden Quote verteilt werden. Das Gesetz stellt auf einen Gebäudekennwert ab, der aus dem Gesamtverbrauch des Objekts und dessen Fläche gebildet wird, nicht auf den Verbrauch einer einzelnen Wohnung. Die Stufe und damit der Vermieteranteil bleiben deshalb stabil, selbst wenn ein einzelner Mieter sein Verhalten deutlich ändert.
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Für welche Gebäude gilt die CO2-Kostenaufteilung nicht?
Das Zehnstufenmodell scheint für alle Gebäudetypen gleich zu gelten. Die CO2-Steuer für Vermieter unterscheidet dabei jedoch nicht nur nach Gebäudeeffizienz, sondern auch nach Gebäudetyp. Tatsächlich griff bei Nichtwohngebäuden bis Ende 2025 eine feste hälftige Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter, während Wohngebäude durchgängig der zehnstufigen Staffelung nach Gebäudeeffizienz folgen. Grund war die Datenlage. Für Wohngebäude ließ sich der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter vergleichsweise einfach ermitteln, für Büros, Läden oder Hallen fehlte zunächst eine einheitliche Berechnungsgrundlage. Der Gesetzgeber entschied sich deshalb – mangels flächenbezogener Vergleichswerte für gewerbliche Nutzungen – für eine pauschale Übergangsregelung statt eines Stufenmodells. Bei gemischt genutzten Gebäuden erfolgt die Zuordnung getrennt nach Wohn- und Nichtwohnanteilen, orientiert an den jeweiligen Flächen- beziehungsweise Kostenanteilen.
Wohn-, Misch- und Nichtwohngebäude im Vergleich
Drei Gebäudekategorien bestimmen, welches Modell zur Anwendung kommt. Wohngebäude folgen durchgehend dem Zehnstufenmodell mit einem Vermieteranteil zwischen 0 und 95 Prozent je nach CO2-Ausstoß pro Quadratmeter. Nichtwohngebäude wurden bis Ende 2025 pauschal im Verhältnis 50 zu 50 aufgeteilt, unabhängig von der tatsächlichen Energieeffizienz des Objekts. Bei gemischt genutzten Gebäuden werden Wohn- und Nichtwohnanteile getrennt zugeordnet: Für den auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten- beziehungsweise Flächenanteil gilt die feste Quote, für den Wohnanteil im selben Haus die Staffelung nach dem Zehnstufenmodell.
| Gebäudetyp | Anwendbares Modell | Aufteilung |
|---|---|---|
| Wohngebäude | Zehnstufenmodell | 0 bis 95 % Vermieteranteil je nach CO2-Ausstoß pro m² |
| Nichtwohngebäude (bis Ende 2025) | Feste Quote | 50 % Vermieter, 50 % Mieter |
| Gemischt genutzte Gebäude | Anteilige Zuordnung | Je nach überwiegender Nutzung der Flächen |
Ausnahmen bei Denkmalschutz und Fernwärme
Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Sanierungsbeschränkungen kann der Vermieteranteil sinken, wenn ein behördliches Verbot die energetische Verbesserung ausschließt. Die Ausnahme greift nur, wenn eine Behörde die Sanierung ausdrücklich untersagt hat, nicht schon, wenn eine Modernisierung lediglich unwirtschaftlich erscheint. Ähnlich verhält es sich bei Fernwärme mit regulierten oder vertraglich vorgegebenen Preisen, etwa aus Konzessionsverträgen oder preisrechtlichen Vorgaben: Weil der Vermieter auf die Preisbildung keinen unmittelbaren Einfluss hat, kann auch hier von der Regelaufteilung abgewichen werden.
Wie lässt sich die CO2-Abgabe Vermieter berechnen und prüfen?
Liegt die Jahresabrechnung des Energieversorgers vor, lässt sich die CO2-Abgabe für Vermieter mit drei Werten nachrechnen. Bei Einfamilienhäusern oder Selbstversorgern stecken verbrauchte Brennstoffmenge, passender Emissionsfaktor und beheizte Wohnfläche bereits in Rechnung und Mietvertrag; bei zentral beheizten Mehrfamilienhäusern sind dagegen der Gesamtverbrauch des Objekts und die gesamte Gebäudefläche maßgeblich, wie im Stufenmodell-Kapitel beschrieben. Seit 2023 müssen Energielieferanten Emissionsfaktor, Brennstoffmenge und CO2-Kosten gesondert ausweisen – die komplette Rechengrundlage liegt damit in Unterlagen, die ohnehin jährlich verschickt werden.
Relevante Angaben aus der Lieferantenrechnung
Aus der Lieferantenrechnung sind drei Angaben zentral:
- Jahresverbrauch: Er steht in Kilowattstunden oder Litern in der Abrechnung und bildet die Rechenbasis für den späteren CO2-Ausstoß.
- Emissionsfaktor: Er ist gesondert ausgewiesen und richtet sich nach der jeweiligen Brennstoffart.
- CO2-Kosten: Der Versorger führt sie getrennt von der Gesamtsumme auf, bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Emissionsfaktor und Brennstoffmenge im Detail
Der Emissionsfaktor bemisst, wie viel Kohlendioxid pro Kilowattstunde eines Brennstoffs entsteht – eine Kennzahl, die zwischen den Energieträgern deutlich schwankt. Erdgas liegt spürbar niedriger als Heizöl, Kohle deutlich darüber. Der Unterschied liegt in der chemischen Zusammensetzung: kohlenstoffreichere Brennstoffe setzen bei gleicher Energieausbeute mehr CO2 frei.
Der Brennstoff entscheidet also mit, nicht nur die Menge. Zwei Gebäude mit identischem Energieverbrauch können deshalb unterschiedlich hohe CO2-Kosten verursachen, allein weil unterschiedlich geheizt wird. Wer den ausgewiesenen Emissionsfaktor mit dem Wert für die eigene Brennstoffart vergleicht, erkennt schnell, ob die Rechnung überhaupt zum gewählten Energieträger passt.
Kontrollrechnung des eigenen CO2-Anteils
Mit der Formel aus dem Stufenmodell-Kapitel lässt sich die CO2-Abgabe für Vermieter berechnen und der eigene CO2-Ausstoß pro Quadratmeter unabhängig von der Angabe des Abrechnungsdienstleisters nachvollziehen. Weicht das eigene Ergebnis von der mitgeteilten Stufe ab, lohnt der Blick auf Wohnfläche und Verbrauchsangabe – dort liegen die häufigsten Fehlerquellen.
Für ein Einfamilienhaus oder einen Selbstversorger mit eigenem Verbrauch: Ein Verbrauch von 10.000 Kilowattstunden Erdgas bei einem Emissionsfaktor von 0,20 Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde und 65 Quadratmetern Wohnfläche ergibt rund 31 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter im Jahr – eine mittlere Stufe mit einer Aufteilung nahe 50:50 zwischen Vermieter und Mieter.
Bei sonst gleichen Werten und 100 Quadratmetern Wohnfläche sinkt der Wert auf rund 20 Kilogramm pro Quadratmeter. Allein die kleinere Fläche verschiebt die Stufe und damit den Vermieteranteil deutlich, obwohl der Verbrauch identisch bleibt.
Welche Fristen gelten für die CO2-Umlage in der Abrechnung?
Eine Heizkostenabrechnung gilt vielen weiterhin als vollständig, solange die Gesamtsumme stimmt und die CO2-Kosten irgendwo darin aufgehen. Seit 2023 reicht das nicht mehr aus: Der Vermieteranteil an der CO2-Abgabe muss gesondert ausgewiesen werden, sonst kann die Abrechnung formell beanstandet werden. Der Gesetzgeber verlangt Transparenz über Berechnungsmethode und Stufe, damit die Mietseite die Aufteilung selbst nachvollziehen kann – fehlt diese Angabe, verschiebt sich das Beweisrisiko zugunsten des Mieters, und zusätzlich zur eigentlichen Kostenaufteilung greift ein pauschales Kürzungsrecht der Mieterseite als gesetzlicher Nachteilsausgleich.
Gesonderter Ausweis in der Heizkostenabrechnung
In der Heizkostenabrechnung müssen folgende Angaben gesondert ausgewiesen werden:
- Berechnungsmethode: die zugrunde gelegte Formel, mit der der CO2-Ausstoß aus Verbrauch, Emissionsfaktor und Fläche ermittelt wurde.
- Ermittelte Stufe: die Einstufung im Zehnstufenmodell, die sich aus dem berechneten CO2-Ausstoß pro Quadratmeter ergibt.
- Kostenaufteilung: der daraus resultierende Euro-Betrag, den Vermieter und Mieter jeweils zu tragen haben.
Fehlt eine dieser drei Angaben, lässt sich die Verteilung aus der Abrechnung nicht mehr nachvollziehen. Genau an dieser Lücke setzt das Kürzungsrecht der Mietseite an.
Fristen für den Erstattungsanspruch der Mieter
Für die Heizkostenabrechnung gilt die allgemeine Zwölf-Monats-Frist nach Ende des Abrechnungszeitraums, innerhalb der der Vermieter abzurechnen hat; Einwände der Mieterseite müssen dagegen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erhoben werden. Diese Fristen folgen aus dem allgemeinen Betriebskostenrecht und bestehen unabhängig vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz weiter – sie betreffen die gesamte Abrechnung, nicht nur die CO2-Position. Nachträgliche Korrekturen und Einwendungen zum Vermieteranteil fallen deshalb ebenfalls unter diese Fristen, selbst wenn erst später auffällt, dass Stufe oder Aufteilung falsch berechnet wurden. Wird eine Frist versäumt, verliert die jeweilige Seite regelmäßig den Anspruch auf Nachforderung oder Erstattung für den betroffenen Zeitraum – unabhängig davon, wie eindeutig der Rechenfehler bei der CO2-Kostenaufteilung im Nachhinein belegt werden könnte.
Wie wird die CO2-Abgabe Vermieter steuerlich abgesetzt?
Wer den vermieterseitigen CO2-Kostenanteil in der Steuererklärung nicht ansetzt, verschenkt einen Abzug, der ihm eigentlich zusteht. Damit steht fest, dass die CO2-Abgabe für Vermieter steuerlich absetzbar ist, sofern sie korrekt in Anlage V eingetragen wird. Der Anteil zählt als Werbungskosten – Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung, die die steuerpflichtigen Einkünfte mindern – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und senkt damit die in Anlage V anzugebenden Mieteinnahmen. Weil die Ausgabe unmittelbar mit dem Gebäude und seinem Betrieb verknüpft ist, reiht sie sich neben andere nicht umlagefähige Nebenkosten ein, die ebenfalls sofort abziehbare Werbungskosten darstellen. Fehlt der Posten in der Erklärung, bleibt der Steuervorteil ungenutzt, obwohl der Betrag bereits aus der Heizkostenabrechnung feststeht.
In Anlage V wird der berechnete Vermieteranteil zusammen mit den übrigen nicht umlagefähigen Nebenkosten eingetragen, in der Regel bei den sonstigen Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Objekt. Als Nachweis genügt keine überschlägige Schätzung: Das Finanzamt verlangt die Heizkostenabrechnung mit gesondert ausgewiesener Stufe und Euro-Betrag als konkreten Beleg. Fehlt dieser Ausweis, bleibt der Ansatz angreifbar – die Position kann gestrichen oder nachgefragt werden, selbst wenn der Vermieteranteil rechnerisch korrekt ermittelt wurde.
Wie wirkt sich der steigende CO2-Preis auf Vermieter aus?
Der CO2-Preis steigt gesetzlich festgelegt weiter: von 45 Euro pro Tonne im Jahr 2024 auf 55 Euro pro Tonne im Jahr 2025. Für 2026 ist bislang kein fest fixierter Betrag gesetzlich festgeschrieben; der Preis soll sich in einem Korridor von voraussichtlich 55 bis 65 Euro pro Tonne bewegen, bevor ab 2027 grundsätzlich eine freie Preisbildung im europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr greift. Hinter diesem Anstieg steht eine bewusst geplante Verknappung: Die Menge der ausgegebenen Emissionszertifikate sinkt Jahr für Jahr, während der Bedarf an fossiler Heizenergie kurzfristig kaum zurückgeht. Aus diesem Ungleichgewicht zwischen schrumpfendem Angebot und träger Nachfrage ergibt sich ein struktureller Preisdruck, der unabhängig vom Heizverhalten einer einzelnen Immobilie wirkt – wer heute genauso viel verbraucht wie im Vorjahr, zahlt allein wegen des höheren Zertifikatspreises mehr.
Meiner Erfahrung nach fließt der kontinuierlich steigende CO2-Preis bei der Entscheidung über einen Heizungstausch bei Vermietern zu selten ausreichend in die Kalkulation ein. Die zu erwartenden finanziellen Belastungen halte ich für erheblich unterschätzt: Vermieter rechnen häufig mit den heutigen Kosten der jeweiligen Effizienzstufe, ohne zu berücksichtigen, dass dieselbe Stufe über die kommenden Jahre spürbar teurer wird, weil der Preis pro Tonne weiterläuft, während der Ausstoß pro Quadratmeter unverändert bleibt. Genau hier setzt die energetische Sanierung als Hebel an, indem sie den CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und damit die Stufe im Zehnstufenmodell dauerhaft senkt – nicht nur für das laufende Jahr, sondern für jeden künftigen Preisschritt. Eine niedrigere Stufe bedeutet, dass jede weitere Erhöhung des CO2-Preises das sanierte Gebäude in absoluten Euro-Beträgen deutlich schwächer trifft als ein unsaniertes. Wird diese Wechselwirkung zwischen Stufe und Preispfad in der Investitionsrechnung nicht berücksichtigt, erscheint eine Sanierung auf den ersten Blick teurer, als sie über die gesamte Nutzungsdauer tatsächlich ausfällt. Wer die Kosten einer Sanierung ausschließlich mit dem heutigen CO2-Preis vergleicht, unterschätzt den eigentlichen Effekt: Die Ersparnis wächst mit jedem weiteren Preisschritt, den das Gesetz für die kommenden Jahre bereits vorzeichnet.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Wie wird der Vermieteranteil an der CO2-Abgabe berechnet?
Warum zahlt der Vermieter bei einem schlecht gedämmten Gebäude mehr CO2-Kosten?
Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht in der Nebenkostenabrechnung ausweist?
Welche Heizsysteme sind von der CO2-Kostenaufteilung ausgenommen?
Wie erhält ein Mieter mit eigener Gasetagenheizung seinen CO2-Anteil vom Vermieter zurück?
Aus der Praxis von Lesern
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