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Was zählt zu den Notarkosten beim Immobilienkauf?
Notarkosten bilden einen eigenständigen Gebührenposten neben Grunderwerbsteuer und Grundbuchkosten – auch wenn alle drei Positionen beim Immobilienkauf oft gemeinsam als Nebenkosten bezeichnet werden. Der Notar rechnet seine Beurkundungstätigkeit nach einer eigenen gesetzlichen Gebührenordnung ab, während das Grundbuchamt für die Eintragung eine davon unabhängige Gebühr erhebt. Gegenüber Notar und Grundbuchamt können dabei grundsätzlich mehrere Beteiligte als Kostenschuldner haften, unabhängig davon, wer die Kosten im Innenverhältnis der Vertragsparteien trägt. Eine belastbare Kostenübersicht hält deshalb für jede Position fest, welche Stelle sie berechnet, auf welchem Wert der Betrag beruht und wie hoch er letztlich ausfällt. Diese Übersicht erleichtert es außerdem, die Notarkosten zu berechnen, bevor der Kaufvertrag unterschrieben wird.
Notarkosten und Grundbuchkosten als getrennte Posten
Beim Immobilienkauf fallen drei getrennte Nebenkosten-Posten an, die häufig als eine Summe missverstanden werden:

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- Notarkosten: Gebühr des Notars für Beurkundung und Vollzug des Kaufvertrags, berechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – jenem Gesetz, das Notar- und Gerichtsgebühren bundesweit einheitlich festlegt.
- Grundbuchkosten: Eigene Gebühr des Grundbuchamts für die Eintragung im Grundbuch, die unabhängig von der Notarrechnung anfällt.
- Grunderwerbsteuer: Länderspezifische Steuer auf den Kaufpreis, die weder Notar noch Grundbuchamt berechnen, sondern das Finanzamt festsetzt.
Käufer trägt üblicherweise die Notarkosten
Beim Immobilienkauf trägt im Innenverhältnis üblicherweise der Käufer die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, auch wenn gegenüber dem Notar grundsätzlich beide Vertragsparteien als Kostenschuldner in Betracht kommen können. Das hängt damit zusammen, dass der Käufer in aller Regel auch den Notar seines Vertrauens bestimmt und beauftragt. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Höhe der Gebühren, nicht aber, wer sie im Innenverhältnis der Vertragsparteien trägt – die Praxis hat sich schlicht so eingespielt. Abweichende Regelungen zur Kostentragung sind möglich, sollten dann aber ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden, damit später keine Unklarheit über die Verteilung entsteht.
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Wie werden Notarkosten berechnet?
Ein verbreiteter Irrtum lautet, der Notar rechne nach Zeitaufwand oder Beratungsintensität ab, ähnlich einem Stundensatz bei Handwerkern oder Anwälten. Wer die Notargebühren berechnen möchte, sollte deshalb zunächst den maßgeblichen Geschäftswert kennen. Richtig ist: Die Gebühr ergibt sich ausschließlich aus dem Geschäftswert und dem gesetzlich festgelegten Gebührensatz, den das GNotKG für den jeweiligen Vorgang vorschreibt. Notare sind an diese Sätze gebunden, unabhängig davon, wie lange die Beratung dauert oder wie kompliziert der Vertragsentwurf ausfällt. Wer nach einem kurzen Beurkundungstermin eine überraschend hohe Rechnung erhält, irrt sich deshalb meist in der Ursache – nicht die investierte Zeit treibt den Betrag, sondern allein der Wert des Geschäfts.
Gebührentabelle wandelt Geschäftswert in Betrag um
Die Gebührentabelle im GNotKG ordnet jedem Geschäftswert – der Bemessungsgrundlage, aus der sich die Notargebühr ableitet – eine Wertstufe zu, aus der sich in Verbindung mit dem für den Vorgang vorgesehenen Satz der konkrete Eurobetrag ergibt. Für die Beurkundung eines Kaufvertrags gilt üblicherweise der zweifache Satz einer Beurkundungsgebühr, für Vollzug und Betreuung jeweils ein halber Satz. Wer diese Logik einmal nachvollzogen hat, liest ein Rechnerergebnis nicht mehr als Zufallszahl, sondern als Ableitung aus einer festen Tabelle.
Bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro liegt die zweifache Beurkundungsgebühr bei rund 870 Euro. Verdoppelt sich der Geschäftswert auf 400.000 Euro, steigt die Gebühr nur auf etwa 1.468 Euro – nicht auf das Doppelte. Der Kaufpreis wächst linear, die Notargebühr degressiv.
| Geschäftswert | Einfacher Gebührensatz | Zweifache Beurkundungsgebühr |
|---|---|---|
| 200.000 € | 435 € | 870 € |
| 250.000 € | 535 € | 1.070 € |
| 400.000 € | 734 € | 1.468 € |
Kaufpreis als zentraler Kostentreiber
Der Kaufpreis bildet den zentralen Hebel für die Höhe der Notarkosten: Steigt er, wächst die Gebühr in absoluten Zahlen – doch der Gebührensatz selbst sinkt mit zunehmendem Wert. Die Wertgebührentabelle staffelt die Sätze so, dass jede weitere Wertstufe einen kleineren prozentualen Aufschlag erzeugt als die vorherige Stufe. Führt eine erfolgreiche Kaufpreisverhandlung also automatisch zu spürbar niedrigeren Notarkosten? Nur bedingt: Der Effekt wirkt sich aus, fällt bei größeren Beträgen aber relativ schwächer ins Gewicht als bei kleineren.
Gesetzlich fixe Gebührensätze ohne Verhandlungsspielraum
Notargebühren sind bundesweit gesetzlich fixiert und dürfen von keinem Notar unter- noch überschritten werden – § 17 GNotKG lässt hierfür keinen Spielraum. Ein Preisvergleich zwischen mehreren Notaren bringt bei identischem Vorgang und gleichem Geschäftswert deshalb keinen Kostenvorteil. Der Gesetzgeber will mit diesem Gebührenzwang eine einheitliche, vom Wettbewerb unabhängige Vergütung sichern, damit die notarielle Neutralität nicht durch Preisdruck gefährdet wird. Daraus bleibt ein handfester Vorteil: Die Kosten lassen sich bereits vor dem Beurkundungstermin exakt berechnen, ohne mehrere Angebote einholen zu müssen.
Käufer dürfen den Notar frei wählen – nur eben nicht nach Preis. Wer auf Terminverfügbarkeit und Erreichbarkeit achtet, nutzt die tatsächlich vorhandene Wahlfreiheit sinnvoller als bei der Suche nach einem günstigeren Angebot.
Irrtum über verhandelbare Notarkosten
Wer dennoch versucht, mit einem Notar über den Preis zu verhandeln, verwechselt die notarielle Gebührenordnung mit frei vereinbarten Honoraren, wie sie bei Handwerkern oder Beratern üblich sind. Das GNotKG schließt solche Sondervereinbarungen zwischen Notar und Beteiligten ausdrücklich aus – bei gleichem Geschäftswert und gleichem Vorgang fällt die Gebühr überall identisch aus. Sinnvoller investierte Energie fließt in die Prüfung des angesetzten Geschäftswerts, denn dort liegt der tatsächliche Hebel für die Höhe der Rechnung, nicht in der Wahl des Notariats.
Wie nutzt man einen Notarkostenrechner richtig?
Steht ein Immobilienkauf oder eine Anschlussfinanzierung unmittelbar bevor, will kaum jemand die Wertgebührentabelle des GNotKG von Hand durchrechnen. Genau hier setzt RECHNER.APP Notarkostenrechner an: Wer die eigenen Notarkosten berechnen möchte, trägt lediglich die Eckdaten des Vorgangs ein und erhält in Sekunden eine belastbare Schätzung der zu erwartenden Gebühren. Die Rechenlogik dahinter bleibt dieselbe gesetzliche Tabelle – der Rechner überträgt sie nur automatisch in ein Ergebnis, ohne dass eigene Tabellenrecherche nötig wird. Tragfähig ist dieses Ergebnis allerdings nur, wenn die Eingaben zum tatsächlichen Vorgang passen. Ein falsch angesetzter Geschäftswert oder eine übersehene Grundschuld verschiebt die Schätzung ebenso stark wie ein Rechenfehler von Hand.
Erforderliche Eingaben für den Notarkostenrechner
So lassen sich die Notarkosten zuverlässig berechnen, auch ohne die Gebührentabelle selbst zu prüfen. Für ein plausibles Ergebnis benötigt der Rechner drei Angaben, die den Vorgang eindeutig beschreiben:
- Geschäftswert: Bestimmt die anzuwendende Zeile der Wertgebührentabelle und bildet damit die Grundlage jeder weiteren Berechnung.
- Vorgangsart: Kaufvertrag, Grundschuldbestellung oder beides zusammen – für jede Variante gilt im GNotKG ein eigener Gebührensatz.
- Grundschuldnennbetrag: Bei einer Finanzierung zusätzlich erforderlich, unabhängig vom Kaufpreis, da die Grundschuld ein eigenständiges Rechtsgeschäft mit eigenem Geschäftswert darstellt.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt sie nicht zum tatsächlichen Vorgang, verschiebt sich das Ergebnis unmittelbar, da der Rechner die gesetzliche Gebührenzeile falsch zuordnet und die Schätzung dann nicht mehr zur späteren Notarrechnung passt.
Umsatzsteuer im Rechnerergebnis richtig lesen
Wer die Notargebühren berechnen lässt, sollte deshalb prüfen, ob der Betrag brutto oder netto ausgewiesen wird. Das ausgewiesene Ergebnis enthält üblicherweise bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent, denn Notare sind als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig und stellen ihre Gebühren deshalb brutto in Rechnung. Wer eine Schätzung fälschlich als Nettobetrag liest und sie später mit einem Bruttoangebot vergleicht, hält die eigene Berechnung für zu niedrig – dabei fehlt lediglich die Steuer, nicht ein Teil der eigentlichen Gebühr. Erst dieser Vergleich auf gleicher Basis liefert eine belastbare Einschätzung, bevor die tatsächliche Notarrechnung eintrifft.
Vor dem Vergleich zweier Kostenangaben sollte geprüft werden, ob Brutto- oder Nettobetrag ausgewiesen ist. Die Ergebnisdarstellung des Rechners auf den Zusatz "inkl. 19 % USt" oder "zzgl. USt" durchsehen, bevor die Schätzung mit einem späteren Notarangebot verglichen wird.
Grundschuldbestellung als separate Gebühr einplanen
Wird der Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert, kommt zur Kaufvertragsbeurkundung eine eigenständige Gebühr für die Grundschuldbestellung hinzu. Die Grundschuld ist ein eigenes Rechtsgeschäft mit eigenem Geschäftswert – dem Grundschuldnennbetrag, also dem Betrag, mit dem die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Daraus entsteht eine eigene Beurkundungsgebühr, ergänzt um eine Festgebühr für den elektronischen Vollzug der Eintragung. Wer diesen Posten im Rechner nicht gesondert einträgt, unterschätzt die Gesamtkosten der Finanzierung deutlich, weil die Kaufvertragskosten allein nur einen Teil der Rechnung abbilden.
Neben einem Kaufvertrag mit einem Geschäftswert von 300.000 Euro steht eine Finanzierung mit einer Grundschuld über 250.000 Euro. Für die Grundschuld fallen eigene Gebühren an, die je nach Ausgestaltung unter anderem eine Beurkundungsgebühr sowie eine Gebühr für den Vollzug umfassen können – zusätzlich zur Kaufvertragsgebühr. Wird die Grundschuld separat im Rechner eingetragen, zeigt das Ergebnis den vollständigen Betrag statt nur der Kaufvertragskosten.
Der Kaufpreis ist nicht der einzige Hebel für den Geschäftswert – bewegliches Inventar wie Einbauküche oder Markise gehört gesondert ausgewiesen und nicht in den Kaufpreis der Immobilie eingerechnet, sonst zahlt man darauf unnötig Beurkundungsgebühren und Grunderwerbsteuer. Wer die Grundschuld abtreten statt löschen lässt, spart oft mehrere hundert Euro, die kaum ein Laie von sich aus einfordert. Die Gebührentabelle selbst ist bei jedem Notar identisch – der einzige Unterschied liegt darin, wie sauber der Geschäftswert vorab ermittelt wird.
Warum weicht die Notarrechnung vom Rechnerergebnis ab?
Wer das Ergebnis des Notarkostenrechners als endgültigen Betrag versteht, wird von der späteren Rechnung des Notars leicht überrascht, wenn dort zusätzliche Positionen auftauchen. Der Rechner bildet nur die gesetzliche Grundgebühr für den typischen Beurkundungsfall aus einer festen Tabelle ab; individuelle Zusatzleistungen, besondere Vertragsgestaltungen oder Belastungen des Objekts fließen in diese Standardschätzung nicht ein. Tritt im konkreten Fall ein gesonderter notarieller Tatbestand hinzu – etwa eine zusätzliche Beglaubigung, ein Nachtrag zum Vertrag oder die gesonderte Bewertung einer Belastung –, entsteht dafür ein eigener Gebührentatbestand, den die Modellrechnung naturgemäß nicht kennt; eine bloß umfangreichere Beratung allein löst dagegen keine gesonderte Zusatzgebühr aus. Wer diesen Unterschied zwischen Schätzung und tatsächlichem Vorgang von vornherein einplant, gerät bei der Endabrechnung nicht in Bedrängnis.
Sicherheitsmarge für abweichende Endbeträge einplanen
Wer die Notarkosten realistisch berechnen möchte, plant von Anfang an eine Sicherheitsmarge ein. Eine Sicherheitsmarge auf das Rechnerergebnis einzuplanen ist sinnvoll, weil die Schätzung als Orientierungswert gedacht ist und nicht als verbindlicher Endbetrag. Da der Rechner ausschließlich die Standardgebühr nach Tabelle abbildet, kann die spätere notarielle Kostenberechnung durch individuelle Zusatzleistungen oder besondere Vertragsdetails höher ausfallen, als zunächst angezeigt wird. Wer das eigene Budget mit einem Puffer plant, gerät bei der Endabrechnung nicht in Zahlungsschwierigkeiten.

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Vor der Budgetplanung sollte eine Sicherheitsmarge auf das Rechnerergebnis eingerechnet werden. Bei größeren Abweichungen empfiehlt sich, zusätzlich eine schriftliche Kostenberechnung beim Notar anzufordern, statt sich allein auf die Schätzung zu verlassen.
Mindest- und Höchstgebühren kritisch prüfen
Bei sehr niedrigen oder sehr hohen Geschäftswerten können Mindest- oder Kappungsgrenzen greifen, die eine einfache Tabellenrechnung nicht in jedem Sonderfall korrekt abbildet. Der Gesetzgeber will mit solchen Grenzwerten unangemessen niedrige oder überproportional hohe Gebühren vermeiden, was in der Gebührenlogik zu Sprüngen führt, die von der sonst gleichmäßigen Staffelung abweichen. Bei Grenzfällen sollte das Rechnerergebnis kritisch hinterfragt und zusätzlich ein Kostenvoranschlag beim Notar eingeholt werden, statt den angezeigten Betrag ungeprüft zu übernehmen.
Zusatzleistungen als eigene Gebührenposition
Bestimmte Leistungen lösen abseits der Grundgebühr eigene Gebührenpositionen aus, die im Grundergebnis des Rechners üblicherweise nicht enthalten sind:

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- Besondere Beglaubigungen: Eine eigene Gebühr neben der Grundbeurkundung fällt an, wenn zusätzliche Unterschriften oder Abschriften des Kaufvertrags beglaubigt werden.
- Zusätzliche Vertragsentwürfe: Nachträge oder Änderungen am ursprünglichen Vertrag werden als separater Gebührenposten abgerechnet, weil sie über den ursprünglichen Beurkundungsauftrag hinausgehen.
- Erweiterte Betreuungstätigkeit: Aufwand, der über die Standardabwicklung hinausgeht, etwa bei komplexeren Vertragskonstellationen, wird gesondert vergütet.
Geschäftswert bei belasteten Objekten ermitteln
Bei einem belasteten Grundstück, etwa mit eingetragenem Nießbrauch, kann der maßgebliche Geschäftswert unter Umständen vom im Rechner eingegebenen Kaufpreis abweichen, wenn die Belastung nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften eigens zu berücksichtigen ist – der Geschäftswert richtet sich beim Kaufvertrag grundsätzlich nach der vereinbarten Gegenleistung, wobei Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen wertmindernd berücksichtigt werden. Wer ein belastetes Objekt erwirbt, sollte deshalb gezielt beim Notar nachfragen, statt den vollen Kaufpreis unkritisch als Geschäftswert einzutragen.
Ein Grundstück wird für 350.000 Euro verkauft, ist jedoch mit einem Nießbrauch belastet. Der Notar bewertet das Nießbrauchrecht gesondert und setzt den Geschäftswert unter den vollen Kaufpreis an. Wird stattdessen der volle Kaufpreis unkritisch als Geschäftswert in den Rechner eingetragen, überschätzt das Ergebnis die tatsächlich anfallende Gebühr.
Doppelte Gebühr durch Beurkundung und Vollzug
Zwei getrennte Posten auf der Notarrechnung wirken auf den ersten Blick wie ein Abrechnungsfehler – tatsächlich handelt es sich um zwei gesetzlich getrennte Gebührentatbestände. Für einen Kaufvertrag erscheint üblicherweise eine Beurkundungsgebühr für Entwurf und Beurkundung selbst, daneben eine gesonderte, niedrigere Vollzugsgebühr für die notarielle Abwicklung – etwa die Einholung von Unterlagen zur Lastenfreistellung und die Überwachung der Eintragung; die eigenständige Gebühr des Grundbuchamts für die Eintragung selbst bleibt davon unberührt. Beide Tätigkeiten gelten als eigenständige Gebührentatbestände, weil sie unterschiedliche Aufgaben abdecken: die eigentliche Beurkundung einerseits, die Abwicklung andererseits. Wer diesen zweistufigen Rechnungsaufbau kennt, hält die getrennten Posten nicht fälschlich für einen Fehler des Notars.
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Wie lassen sich Notar- und Grundbuchkosten senken?
Wer die eigenen Notarkosten realistisch berechnen und zugleich senken möchte, sollte zunächst die Bemessungsgrundlage prüfen. Da die Gebührensätze gesetzlich fix sind, liegt das Sparpotenzial allein in der Frage, welcher Wert überhaupt der Berechnung zugrunde gelegt wird. Genau hier entscheidet sich, ob am Ende ein realistischer oder ein unnötig aufgeblähter Betrag herangezogen wird.
Vor der Beurkundung lohnt der Blick auf Grundschuldbetrag und Inventarwert – hier liegt der einzige legale Hebel auf die Kostenhöhe.
Folgende Stellschrauben senken die Bemessungsgrundlage legal:
- Grundschuldbetrag realistisch wählen: Der Betrag sollte sich am tatsächlichen Finanzierungsbedarf orientieren statt an einem pauschalen Sicherheitsaufschlag, da jeder zusätzliche Euro die eigene Beurkundungsgebühr für die Grundschuld erhöht.
- Inventar separat ausweisen: Bewegliche Gegenstände wie Einbauküche oder Markisen gehören mit realistischem Wert getrennt ausgewiesen und nicht in den Kaufpreis einbeurkundet, weil sie sonst den Geschäftswert unnötig anheben.
- Zusatzleistungen hinterfragen: Im Beratungsgespräch lohnt die Prüfung, welche Nebenleistungen für den konkreten Vorgang tatsächlich erforderlich sind, da vermeidbarer Zusatzaufwand zusätzliche Gebührenpositionen auslösen kann, statt lediglich einen theoretischen Posten darzustellen.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn ein Kaufvertrag für eine Immobilie nicht notariell beurkundet wird?
Kann ein Notar eine Vertragspartei individuell beraten?
Warum muss der Notar den Vertragstext im Termin laut vorlesen?
Wie werden die Notargebühren beim Immobilienverkauf berechnet?
Wer bezahlt normalerweise die Notargebühren beim Hauskauf?
Aus der Praxis von Lesern
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