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Online-Rechner Aktualisiert 17.07.2026 8 Min Lesezeit

Notarkosten Grundstückskauf berechnen

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  • Die Notarkosten richten sich nach der Kostenordnung. Diese legt fest, dass die Gebühren für Notare abhängig vom Geschäftswert, wie dem Kaufpreis eines Grundstücks, berechnet werden. Es gibt keinen Verhandlungsspielraum, wodurch die Kosten für alle Notare einheitlich sind.
  • Der Notar spielt eine zentrale Rolle beim Grundstückskauf. Er ist verantwortlich für die Beurkundung des Kaufvertrags und die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. Diese Aufgaben sind entscheidend für die rechtliche Absicherung der Käufer und Verkäufer.
  • Zusätzliche Nebenkosten können anfallen. Neben den Grundgebühren müssen Käufer auch mit Auslagen für Beglaubigungen und Grundbuchauszüge rechnen. Diese Kosten sollten bei der Gesamtfinanzierung des Grundstückskaufs unbedingt berücksichtigt werden.
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In diesem Artikel
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Welche Rolle spielt der Notar beim Grundstückskauf?

Der Notar beurkundet den Grundstückskaufvertrag und macht ihn dadurch erst rechtswirksam. Diese Beurkundungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben, weil Grundstücksgeschäfte eine besondere Formstrenge verlangen. Für Käufer liegt die wichtigste Einzelleistung in der Auflassungsvormerkung: Der Notar veranlasst diesen Eintrag im Grundbuch; ihre volle Sicherungswirkung entfaltet die Vormerkung erst mit der Eintragung im Grundbuch, während bereits der Eintragungsantrag den Rang sichern kann – lange bevor die endgültige Eigentumsumschreibung erfolgt. Anders als ein Rechtsanwalt vertritt der Notar keine Partei einseitig. Er prüft den Vertragsinhalt neutral, klärt Käufer und Verkäufer über die rechtlichen Folgen auf und begleitet den Vorgang bis zur Eintragung im Grundbuch.

Wer die Notarkosten für den Grundstückskauf ermitteln will, muss zuvor drei Angaben vollständig erfassen:

  • Kaufpreis: Er dient als Geschäftswert und bestimmt die Gebührenstufe, nach der sich die Notarkosten richten.
  • Grundschuldbetrag: Ist eine Finanzierung geplant, löst die Grundschuldbestellung einen eigenen Gebührenblock aus, der zusätzlich zur Kaufpreisbeurkundung anfällt.
  • Bundesland: Es ist vor allem für die Grunderwerbsteuer maßgeblich, da diese einen länderspezifischen Satz auf den Kaufpreis anwendet; die bundeseinheitlich geregelten Notar- und Grundbuchgebühren selbst hängen davon nicht ab.

Erst wenn alle drei Werte vorliegen, lässt sich die gesamte Kostenlast – Notar-, Grundbuch- und steuerliche Nebenkosten – realistisch abschätzen. Fehlt eine Angabe, bleibt die Schätzung unvollständig und die spätere Kostenaufstellung ungenau.

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Wie hoch sind Notar- und Grundbuchkosten beim Grundstückskauf?

Ein häufiger Irrtum lautet, Notar- und Grundbuchkosten seien bereits Teil der Grunderwerbsteuer oder in der Maklerprovision enthalten. Richtig ist das Gegenteil: Drei Kostenblöcke stehen nebeneinander, jeder mit eigener Berechnungsgrundlage. Die Notargebühren für den Grundstückskauf bemessen sich am Geschäftswert. Die Grunderwerbsteuer setzt dagegen einen länderspezifischen Steuersatz auf den Kaufpreis an, die Maklerprovision ist eine zivilrechtlich vereinbarte Vergütung – unabhängig von Notar und Finanzamt. Wer nur den Notaranteil kalkuliert, unterschätzt die tatsächliche Kaufnebenkosten-Belastung erheblich.

Notar- und Grundbuchanteil ergeben die Gesamtkosten

Beispiel Grundbuch

Zur Notarrechnung tritt die Grundbuchgebühr hinzu, denn das Grundbuchamt arbeitet als eigenständige Behörde mit eigenem Gebührenverzeichnis. Bemessungsgrundlage für diese Gebühren ist der Geschäftswert, der üblicherweise dem Kaufpreis entspricht. Zwei Eintragungen lösen jeweils eine Gebühr aus: die Auflassungsvormerkung und die spätere Eigentumsumschreibung. Die Vormerkung sichert die Käuferposition zwischen Vertragsunterschrift und endgültiger Eintragung ab – sie verhindert, dass der Verkäufer in dieser Zeit noch belastende Rechte eintragen lässt. Für diese Absicherung und für die Umschreibung selbst fallen separate Beträge an, unabhängig von der Beurkundungsgebühr für den Kaufvertrag. Wer allein die Notarrechnung im Kopf hat, übersieht damit einen zusätzlichen, häufig vierstelligen Posten.

Herbert
Mit Herbert weiterdenken
Kaufnebenkosten beim Grundstückskauf

Toni, RECHNER.APP » Assistent, bespricht Ihre Frage mit Ihnen im Dialog — verständlich und auf Ihre Lage bezogen.

Prozentspanne von Notar und Grundbuch zusammen

Als grobe Faustregel lassen sich Notar- und Grundbuchkosten zusammen mit rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises ansetzen, bevor die genaue Berechnung erfolgt. Diese Spanne ergibt sich aus der Summe der einzelnen Gebührentatbestände für Beurkundung, Vollzug und Grundbucheintragung, die sich bei einem Standardkauf typischerweise in diesem Rahmen bewegen. Für eine erste Orientierung in der Finanzierungsplanung reicht dieser Wert aus, eine genaue Berechnung ersetzt er nicht. Zusätzliche Positionen wie eine Grundschuldeintragung verschieben den Anteil nach oben.

Bei einem Kaufpreis von 350.000 Euro liegen Notar- und Grundbuchkosten bei rund 1,8 Prozent. Die Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent, die Maklerprovision liegt oft bei rund 3,57 Prozent, in denen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. In Summe ergeben sich schnell 8 bis 12 Prozent zusätzlich zum Kaufpreis. Wer nur den Notaranteil einplant, verkennt damit den Großteil der tatsächlichen Kaufnebenkosten. Erst die getrennte Addition aller drei Blöcke liefert die realistische Gesamtsumme.

PositionBerechnungsgrundlageAnteil am Kaufpreis
Notar- und GrundbuchkostenGeschäftswert1,5 – 2,0 %
GrunderwerbsteuerKaufpreis × Ländersatz3,5 – 6,5 %
MaklerprovisionZivilrechtliche Vereinbarungca. 3,57 % (regional abweichend)
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Wie werden Notarkosten beim Grundstückskauf berechnet?

Wer die Notarkosten für den Grundstückskauf berechnen will, ermittelt zuerst den Geschäftswert und schlägt darin den passenden Satz aus der GNotKG-Gebührentabelle nach. Diese Reihenfolge hat einen praktischen Effekt: Der Betrag steht bereits vor dem Notartermin fest.

Geschäftswert bestimmt die Gebührentabelle nach GNotKG

Wer die Notarkosten beim Grundstückskauf berechnen möchte, muss deshalb zuerst den Geschäftswert kennen, denn dieser entscheidet, welche Wertstufe der Tabelle B des GNotKG greift – jener Gebührentabelle, die jedem Wertbereich einen festen Betrag zuordnet. Mit steigendem Kaufpreis wächst die Gebühr absolut, ihr Anteil am Kaufpreis sinkt jedoch. Für die Beurkundung des Kaufvertrags wird meist eine 2,0-Gebühr auf diesen Tabellenwert angesetzt. Wer die Kosten aus einem niedrigeren Kaufpreis linear hochrechnet, überschätzt den tatsächlichen Betrag bei teureren Grundstücken deutlich, denn die Tabelle B legt für jede Wertstufe einen eigenen festen Betrag fest, statt einen gleichbleibenden Prozentsatz fortzuschreiben.

Die Gebühr steigt mit dem Kaufpreis, ihr Anteil daran sinkt. Wer die Kosten für ein teures Grundstück grob aus einem günstigeren Referenzwert hochrechnet, überschätzt den tatsächlichen Betrag spürbar.

Beurkundung, Vollzug und Betreuung summieren sich zur Gebühr

Die Notargebühr setzt sich aus mehreren eigenständigen Gebührentatbeständen zusammen, aus denen sich die Notarkosten für den Grundstückskauf berechnen lassen:

  • Beurkundung: Die Beurkundung erzeugt die Grundgebühr für den Kaufvertrag und wird üblicherweise mit dem doppelten Gebührensatz auf den Geschäftswert angesetzt.
  • Vollzug: Der Vollzug deckt die Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt ab, ohne die keine Eintragung erfolgen kann.
  • Betreuung: Die Betreuung fällt an, wenn der Notar die Kaufpreiszahlung überwacht oder die Fälligkeitsvoraussetzungen prüft.

Bauträgervertrag verlangt einen höheren Geschäftswert

Beim Bauträgervertrag wächst der Geschäftswert über den reinen Grundstückspreis hinaus. Werden Grundstückskauf und Bauverpflichtung in einer Urkunde beurkundet, bemisst sich der Geschäftswert einschließlich der vereinbarten Bausumme. Der Unterschied zum unbebauten Grundstück ist erheblich: Bei einem Neubauvorhaben liegt der Wert oft ein Vielfaches über dem bloßen Grundstückspreis. Bei einem reinen Grundstückskauf ohne Bauverpflichtung bleibt der Geschäftswert dagegen auf den Kaufpreis begrenzt, weil keine zusätzliche Leistung mitbeurkundet wird. Wer im Rechner nur den Grundstückspreis einträgt, erhält deshalb ein zu niedriges Ergebnis.

Ein Grundstück kostet 120.000 Euro, die vereinbarte Bausumme beträgt 280.000 Euro. Der Geschäftswert ergibt sich aus beiden Positionen zusammen – also 400.000 Euro, nicht 120.000 Euro. Wer im Rechner nur den Grundstückspreis einträgt, kalkuliert mit einem Drittel des tatsächlichen Werts. Erst die Summe aus Grundstückspreis und Bausumme liefert den Geschäftswert, auf dem die Notargebühr für den Bauträgervertrag beruht.

Persönlicher Experten-Tipp
Notar-Shopping bringt hier nichts, denn der Gebührensatz steht im Gesetz und ist bei jedem Notar identisch. Wer diesen Betrag vorab mit dem Notar klärt, kennt die Kosten schon vor dem Termin auf den Euro genau.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer RECHNER.APP
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Welche versteckten Zusatzkosten kommen zu den Notarkosten hinzu?

Tritt beim Grundstückskauf eine Finanzierung, ein besonderer Sicherungswunsch oder eine abweichende Vertragsgestaltung auf, entstehen zusätzliche Notar- und Grundbuchgebühren neben der reinen Beurkundung des Kaufvertrags. Diese Notarkosten beim Kauf eines Grundstücks lassen sich durch geschickte Vertragsgestaltung teils reduzieren, fehlen aber im Grundpreis der Beurkundung und werden deshalb häufig übersehen. Jede zusätzliche Amtshandlung, etwa eine Grundschuldeintragung, ein Anderkonto oder eine Rangbestätigung, ist im Kostenverzeichnis als eigener Gebührentatbestand erfasst. Wer diese Positionen vorab kennt, schätzt leichter ein, was sich vermeiden lässt und was zwingend anfällt.

Grundschuldeintragung für die Finanzierung erhöht die Gesamtkosten

Eine Finanzierung löst regelmäßig eine eigene Grundschuldbestellung aus, die zusätzlich zur Kaufvertragsgebühr eine weitere Notar- und Grundbuchgebühr erzeugt. Banken verlangen die Grundschuld als Sicherheit, weshalb sie notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss. Der Grundschuldbetrag gilt dabei als eigener Geschäftswert, unabhängig von der Kaufvertragsgebühr berechnet und schlicht addiert. Die Notargebühren beim Grundstückskauf steigen dadurch spürbar an. Wer das Grundstück vollständig aus Eigenkapital bezahlt, bleibt von diesem Kostenblock verschont.

Ein Grundschuldbetrag von 280.000 Euro bildet einen eigenen Geschäftswert, während die Kaufvertragsgebühr auf den Kaufpreis von 350.000 Euro läuft. Beide Positionen werden getrennt berechnet und anschließend addiert. Eine Finanzierung ohne Grundschuldeintragung bleibt dabei die Ausnahme, weil Banken die Eintragung regelmäßig als Sicherheit verlangen.

Notaranderkonto als vermeidbare Zusatzgebühr

Ein Notaranderkonto verursacht eine eigene Verwahr- und Treuhandgebühr und kommt rechtlich nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn eine direkte Zahlung zwischen den Parteien nicht möglich oder sachlich nicht vertretbar ist. Als Treuhandkonto des Notars sichert es die Abwicklung der Kaufpreiszahlung ab. Ob sein Einsatz zulässig und sinnvoll ist, hängt von der Vertrauenslage und den sachlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien ab:

  • Ausreichendes Vertrauen und klare Fälligkeitsregelung: Der Verzicht auf das Anderkonto spart dessen eigene Verwahr- und Treuhandgebühr, weil die Zahlung direkt erfolgt; die allgemeine Betreuungsgebühr für Vertragsabwicklung kann davon unabhängig weiter anfallen.
  • Unsicherheit bei der Zahlungsabwicklung: Das Anderkonto sichert die treuhänderische Abwicklung, verursacht aber eine eigene Gebühr.

Rangbestätigung als zusätzliche Gebührenposition

Eine Rangbestätigung wird vor allem dann relevant, wenn mehrere Grundschulden im Grundbuch eingetragen sind und deren Reihenfolge geregelt werden muss; sie kann aber auch bei nur einer neu zu bestellenden Grundschuld anfallen, wenn deren beabsichtigter Rang wegen bestehender Eintragungen, Löschungen oder anhängiger Anträge abgesichert oder bestätigt werden muss. Bei einer unbelasteten Fläche ohne solche Besonderheiten entfällt diese Position meist. Existieren jedoch mehrere Belastungen oder rangrelevante Vorgänge, muss der Notar das Verhältnis der Rechte zueinander bestätigen – eine Leistung, die eine eigene Gebühr auslöst. Auf der Rechnung wirkt dieser Posten deshalb schnell wie ein Fehler, ist aber eine bedingte Zusatzleistung, die von der konkreten Rangsituation abhängt, nicht allein von der Anzahl der Grundschulden.

Grundschuldbrief statt Buchgrundschuld verteuert die Eintragung

Ein Grundschuldbrief kostet gegenüber der brieflosen Buchgrundschuld eine zusätzliche Gebühr, weil er als eigene Urkunde ausgestellt und verwahrt werden muss. Die Buchgrundschuld wird lediglich im Grundbuch vermerkt und bleibt deshalb günstiger. Verlangt die finanzierende Bank dennoch einen Brief, entsteht dafür ein eigener Gebührentatbestand. Wer die brieflose Variante vorab mit der Bank abstimmt, vermeidet diese Zusatzkosten.

Grundschuld in Teilbeträgen kostet mehr als eine Eintragung

Wird die Finanzierungssumme in mehreren Grundschuld-Teilbeträgen statt in einer einzigen Eintragung erfasst, addieren sich die Eintragungsgebühren nach der Anzahl der Eintragungen, weil das Grundbuchamt seine Gebühr pro Eintragungsvorgang berechnet. Eine zusammengefasste Grundschuld über den Gesamtbetrag löst dagegen nur einmal Gebühren aus. Eine Checkliste vermeidbarer Zusatzkosten hält Notaranderkonto, Grundschuldbrief, Rangbestätigung und Teileintragungen mit der jeweiligen Frage fest, ob sich die Position vermeiden lässt. Diese Abstimmung liegt meist in der Verhandlung mit der finanzierenden Bank.

Vor der Grundschuldbestellung ist mit der finanzierenden Bank zu klären, ob eine einzige zusammengefasste Eintragung anstelle mehrerer Teilbeträge möglich ist. Diese Abstimmung gehört ins Finanzierungsgespräch, bevor die Bank die Aufteilung vorschlägt.

Zum Weiterlesen

Notarkosten Grundstückskauf berechnen: Meine weiteren Artikel

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Wer zahlt die Notarkosten und wann werden sie fällig?

Der Käufer trägt die Notar- und Grundbuchkosten in der gängigen Vertragspraxis vollständig allein, obwohl eine Aufteilung mit dem Verkäufer rechtlich denkbar wäre. Die interne Kostentragung im Kaufvertrag liegt üblicherweise beim Käufer; als Kostenschuldner gegenüber Notar und Grundbuchamt können jedoch je nach Vertragsgestaltung mehrere Beteiligte in Betracht kommen, etwa neben dem Käufer auch der Verkäufer als Vertragspartei der Beurkundung. Im Innenverhältnis trifft die Gebührenlast in der Praxis dennoch den Käufer, während der Verkäufer allenfalls die Löschung eigener Grundschulden zahlt. Damit prägen Notar- und Grundbuchgebühren einen wesentlichen Teil der Grundstückskauf-Kosten und der Notarkosten für den Grundstückskauf insgesamt. Wer stattdessen mit einer hälftigen Teilung rechnet, kalkuliert das eigene Budget zu niedrig. Diese Verteilung lässt sich zwar im Kaufvertrag abweichend regeln, bleibt in der Praxis aber die Ausnahme.

Damit ist geklärt, wer zahlt – offen bleibt, wann. Was ich als besonders hartnäckigen Irrtum wahrnehme: die Annahme, Notar- und Grundbuchkosten würden erst mit dem Eigentumsübergang fällig. Das ist schlicht falsch – und dieser Irrtum ist aus meiner Sicht deshalb so folgenreich, weil er die Liquiditätsplanung beim Grundstückskauf empfindlich durcheinanderbringen kann. Tatsächlich stellt der Notar seine Rechnung bereits kurz nach der Beurkundung, unabhängig davon, wann die Umschreibung im Grundbuch tatsächlich vollzogen wird. Die Fälligkeit knüpft an die erbrachte notarielle Leistung an, nicht an den späteren Grundbuchvollzug. Zwischen Beurkundung und Umschreibung liegen oft Wochen, in manchen Fällen Monate. Wer die Zahlung erst zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung einplant, hat die Rechnung dann längst im Briefkasten.

Herbert
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Fälligkeit der Notarkosten

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Für die Eigenkapitalplanung folgt daraus eine klare Konsequenz: Die volle Kostensumme muss bereits vor der Vertragsunterschrift bereitstehen, nicht erst zum Übergabetermin. Bei knapper Finanzierung trifft ein zu später Ansatz die Planung besonders hart, weil zu diesem Zeitpunkt oft noch keine Anschlussmittel verfügbar sind.

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Lassen sich Notarkosten beim Grundstückskauf senken oder verhandeln?

Wer die Notarkosten beim Kauf des Grundstücks vergleichen will, stößt überall auf dieselbe Grundlage: gleicher Geschäftswert, gleiche Gebührentabelle, gleicher Gebührensatz für die einzelnen Tatbestände. Das GNotKG ist zwingendes Preisrecht – kein Notar darf von den festgelegten Sätzen abweichen, unabhängig von Verhandlungsgeschick oder Standort. Wer trotzdem Angebote einholt, verliert Zeit, ohne einen Preisvorteil zu erzielen. Sparpotenzial liegt woanders: bei vermeidbaren Zusatzpositionen und bei der Prüfung, ob die eigene Rechnung überhaupt der Gebührenlogik entspricht.

Verhandelt wird hier nichts.

Bundeseinheitliche Gebühren lassen keinen Preisvergleich zu

Weil die Gebühr feststeht, verschiebt sich das Auswahlkriterium vom Preis auf die Praxis. Ein Notar mit kurzfristig freien Beurkundungsterminen und guter Erreichbarkeit spart tatsächlich Zeit im Ablauf des Kaufs – an der Rechnungssumme ändert das nichts. Diese Fixierung hat einen Vorteil, der im Preisvergleich untergeht: Die Kernkosten der Beurkundung lassen sich schon vorab aus Kaufpreis und Bundesland grob abschätzen, die endgültige Summe hängt aber zusätzlich von weiteren Gebührentatbeständen ab – etwa einer Grundschuldbestellung, Löschungen, einem Anderkonto, Rangfragen oder besonderem Vollzugsaufwand. Wer diesen Umstand kennt, spart sich die Preissuche und investiert die Zeit stattdessen in die Terminabstimmung und die Prüfung der eigenen Zusatzpositionen.

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Verzicht auf Zusatzleistungen senkt die Gesamtkosten

Wer die Grundstückskauf-Kosten senken will, sollte an vermeidbaren Zusatzleistungen ansetzen statt am Gebührensatz, denn dieser bleibt unverhandelbar. Echtes Sparpotenzial entsteht an der Bemessungsgrundlage: Jede eingesparte Position wirkt in voller Höhe auf die Endsumme, weil die Grundgebühr selbst nicht verhandelbar ist. Wird mitverkauftes bewegliches Inventar – etwa eine Einbauküche – im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen statt in den Kaufpreis eingerechnet, sinkt der Geschäftswert und mit ihm die Beurkundungsgebühr entsprechend. Notaranderkonto, Grundschuldbrief und mehrfache Teileintragungen bleiben die bekannten Stellschrauben: Wer auf sie verzichtet, senkt die Rechnung, ohne an der gesetzlichen Gebühr selbst etwas zu ändern.

Bei mitverkauftem beweglichem Inventar ist dieses im Kaufvertrag separat auszuweisen statt es dem Geschäftswert zuzurechnen. Ein gesonderter Ausweis von Einbauküche oder Mobiliar senkt die Bemessungsgrundlage für die Notargebühr entsprechend.

Typische Fehlannahmen bei der Kostenschätzung erkennen

Die eigene Rechnung lässt sich anhand der Gebührenlogik nachvollziehen, statt sie nach Gefühl zu bewerten. Wer den angesetzten Geschäftswert kennt und die passende Stufe der Tabelle B nachschlägt, kann jede Position – Beurkundung, Vollzug, Grundbuch – einzeln überprüfen. Diese Prüfung ersetzt den verbreiteten Reflex, eine unbekannte Position pauschal für einen Fehler zu halten, und liefert zugleich die Grundlage für gezielte Rückfragen beim Notar, falls eine Position von der Erwartung abweicht.

Ein Geschäftswert von 350.000 Euro ergibt in Tabelle B einen festen Gebührenbetrag. Auf diesen Betrag wird die 2,0-Beurkundungsgebühr angewendet, dazu treten Vollzugs- und Grundbuchgebühren als eigene Positionen. Stimmt der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag mit dieser Tabellenstufe überein, liegt kein Fehler vor – auch wenn die Summe auf den ersten Blick hoch wirkt.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Warum ist der Notar beim Grundstückskauf verpflichtend?
Ohne notarielle Beurkundung ist der Grundstückskaufvertrag nicht wirksam. Der Notar prüft die gesetzlichen Bestimmungen und berät beide Vertragsparteien unparteiisch.
Was bestimmt die Höhe der Notarkosten beim Grundstückskauf?
Grundlage ist der Geschäftswert, beim Grundstückskauf meist der Kaufpreis. Die Kostenordnung legt dafür feste Gebührensätze fest, die für alle Notare gleich sind.
Was ist eine Auflassungsvormerkung und wofür dient sie?
Der Notar beantragt sie beim Grundbuchamt, um den Käufer abzusichern. Sie verhindert, dass der Verkäufer nachträglich noch Grundpfandrechte eintragen lässt.
Welche Kosten fallen zusätzlich zur Beurkundung an?
Neben Beurkundung und Grundbucheintragung entstehen Kosten für Unterschriftsbeglaubigungen, Grundbuchauszüge und die Umschreibung von Grundpfandrechten. Auch Nebenkosten für Abschriften und Einsichtnahme kommen hinzu.
Wie hoch sind die Notarkosten bei einem Grundstückskauf für 200.000 Euro?
Im Beispiel mit zusätzlicher Umschreibung von Grundpfandrechten über 150.000 Euro ergeben sich rund 3.450 Euro Gesamtkosten. Diese setzen sich aus Beurkundung, Grundbucheintragung, Auflassungsvormerkung, Umschreibung und Nebenkosten zusammen.
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Dr. jur. Stephan Seitz

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